Tz. 465

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Die Frage des Vorliegens von vGA durch unangemessen niedrige Entgelte bei Dienstleistungen im Konzern (hier: St-Beratung im Konzern) hatte der BFH (s Urt des BFH v 23.06.1993, BStBl II, 801) zu entscheiden.

Die X-GmbH (Klägerin) betrieb die St-Beratung für alle zu einem Konzern gehörenden Gesellschaften. Alleinige Gesellschafterin der X-GmbH war im Streitjahr die Konzernspitze X-AG. Schriftliche Honorarvereinbarungen bestanden nicht. Die X-GmbH erhob für das Streitjahr von der X-AG und zwei SchwGes eine Kostenumlage. Wegen eines nicht erhobenen Gewinnaufschlags nahm das FA eine vGA an. Es schätzte den fehlenden Gewinnaufschlag auf 135 % der Personalkosten.

Der BFH bestätigte – streng iRd innerstaatlichen Rspr – die vGA zunächst im Grundsatz. Die X-GmbH habe an SchwGes St-Beratungsleistungen erbracht, ohne die dafür übliche Vergütung zu fordern. Darin liege eine verhinderte Vermögensmehrung. Der ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter hätte nicht nur die Personalkosten umgelegt.

Der I. Senat des BFH befasste sich im vorstehenden Urt auch mit der Anwendbarkeit der Verw-Grds auf den Streitfall. Die X-GmbH könne sich nicht auf die darin vorgesehene gewinnlose Konzernumlage berufen (Rn 7.1.6 der Verw-Grds 1983). Es ist bereits zweifelhaft, ob eine St-Beratungstätigkeit noch als verwaltungsbezogene Leistung iSd Rn 6.2, 7.1 der Verw-Grds zu beurteilen sei. Jedenfalls fehle es an dem Merkmal, dass die St-Beratungstätigkeit nur zusammengefasst bewertet werden könne. Vielmehr würden St-Beratungsleistungen grds einzeln abgerechnet.

Das Urt lässt damit auch erkennen, dass der BFH auch bei zusammengefasst zu bewertenden Leistungen einen Gewinnaufschlag fordern wird (s Brenner, KFR 1993, 335).

Soweit durch Abrechnung von Dienstleistungen gegenüber Beteiligungsunternehmen die Kosten umgelegt werden, die die stlichen Angelegenheiten der Holding betreffen, sind die Ausgaben grds nabzf. Die Abgrenzung hat grds auf der Basis der Betrachtung bei der Beteiligungsgesellschaft zu erfolgen, dh ob bei ihr ein vergleichbarer Fremdaufwand anfällt. Dies bereitet Probleme, wenn durch StR-Änderungen im Staat der Beteiligungsgesellschaft "Folgeberatungskosten" bei der MG anfallen.

 

Beispiel:

In einem internationalen Konzern erfordert die stliche Neuregelung des § 8a KStG nicht nur Beratungsbedarf bei der dt TG sondern verursacht auch Folge- und Anpassungsprüfungen bei der US-MG. Die Abrechnung der StB-Gesellschaft weist einen Kostenanteil von 80 000 EUR für die TG und 20 000 EUR (ermittelt nach Zeitaufwand) aus. Es wird die Auff vertreten, dass nach dem Veranlassungsprinzip (Ursache: Rechtsänderung in D) sämtliche Kosten der TG zu belasten sind.

Lösung:

Dem kann nicht gefolgt werden. Jeder Investor muss sich mit dem Recht und der Rechtsentwicklung im Investitionsland beschäftigen. Die Reaktion einer MG auf ausl Recht gehört zu deren originären Geschäftsfeld.

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