Tz. 458

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Prüfungs- bzw Revisionstätigkeiten der Spitzeneinheit bei den TG sowie die Konsolidierung des Einzelergebnisses einschl der damit verbundenen Prüfung durch die konzerneigene Revisionsabteilung oder eine beauftragte Prüfungsgesellschaft sind eindeutig gesellschaftsrechtlich bedingt und erfolgen ausschl im Interesse der MG. Diese Tätigkeiten sind grds nicht verrechenbar.

Daneben können Leistungen einer zentralen Revisionsabteilung auch im Interesse der Einzelgesellschaften erfolgen, weil sie dort eigene Prüfungstätigkeiten ersetzen und daher zu ersparten Aufwendungen führen. Maßgebend ist insoweit die Frage, ob die inl Gesellschaft eigenen Fremdaufwand einspart. So kann zB eine Einzelgesellschaft aufgrund von zentralen Revisionstätigkeiten auf eine sonst notwendige Innenrevision oder Wirtschaftsprüfung ganz oder tw verzichten. Die Kostenobergrenze wird im Fremdvergleich durch die Gebühren vergleichbarer unabhängiger Wirtschaftsprüfer oder Unternehmensberater bestimmt. Soweit eine Prüfung jedoch bereits durch öff-rechtliche Vorschriften erfolgen muss, können die Kosten der Innenrevision durch die Konzernmutter nicht gesondert abgerechnet werden.

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