Tz. 448
Stand: EL 93 – ET: 06/2018
Dem Grunde nach bestehen folgende Abrechnungsmöglichkeiten:
Pool-Vereinbarungen haben in der Praxis, vorrangig wohl aus den umfangreichen Dokumentationsanforderungen der beteiligten Staaten, keine große Bedeutung mehr (s Rn 1.1 der Verw-Grds Umlageverträge – BMF-Schr v 30.12.1999, BStBl I, 1122 – Verw-Grds Umlagen).
Allerdings wird in der Praxis häufig der Begriff der "Umlage" untechnisch verwendet. Sammelabrechnungen über Dienstleistungen entspr regelmäßig nicht dem Fall eines Poolkonzepts = Innengesellschaftskonzept. Häufig liegt einer "Umlage" ein Leistungsaustausch mit einem nicht dem Poolangehörigen (konzerninternen) Leistungserbringer zugrunde (Nachfragepool, s Rn 1.7 Verw-Grds Umlagen). Hier handelt es sich trotz des häufig auch für die Beziehung zu diesen Leistungserbringern verwendeten Begriffs der "Umlage" (Kostenumlage oder Konzernumlage) um ein Entgelt für eine erbrachte Dienstleistung (s Rn 6.2 der Verw-Grds 1983).
Die kalkulatorische Einbeziehung in einen Gesamtpreis erfolgt idR nur, wenn die Dienstleistung Nebenleistung zu einer Hauptleistung (zB Lieferung) ist. S zB Rn 7.3 der OECD-GL 2010 in Zusammenhang mit Lizenzierungen.
Tz. 449
Stand: EL 93 – ET: 06/2018
Nachfolgend sollen die stlichen Grundsätze von einzeln abgerechneten Dienstleistungen einer dt MG für ausl Konzerngesellschaften und umgekehrt dargestellt werden, wobei es sich idR um verwaltungsbezogene Leistungen oder Beratungsleistungen handelt. Die Kostenumlagen werden gesondert erläutert (s Tz 990ff).
Hinsichtlich des rechtlichen (und auch tats) Verhältnisses gehen die OECD-Guidelines vom Vorrang der "Direkt-Charge Method" vor "Indirekt-Charge Methods" aus. Nach dt Verw-Grds (s Rn 3.2, 6.4.1, 6,4.2 der Verw-Grds 1983) gilt vergleichbar der Vorrang der Einzelabrechnung vor der Kostenumlage.
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