Tz. 415

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Zu dieser sog Anlaufverlustproblematik liegt eine umfassende Rspr des BFH und der FG vor (s Urt des BFH v 15.05.2002, DStR 2002, 1660; v 17.10.2001, DB 2001, 2474; v 17.02.1993, BStBl II, 457; v 28.06.1989, BStBl II, 854; v 18.09.1974, BStBl II 1975, 124; v 01.02.1967, BStBl III, 495; FG Ba-Wü v 10.06.1999, EFG 2000, 148; FG Sa v 18.12.1996, EFG 1997, 485; FG Sa v 25.10.1995, EFG 1996, 48; Hessisches FG v 17.10.1988, EFG 1989, 200).

Hieraus lassen sich als Grundsätze ableiten:

Ein neues Produkt darf von einer nahestehenden Vertriebsgesellschaft nur dann eingeführt und vertrieben werden, wenn daraus bei vorsichtiger und vorheriger kaufmännischer Prognose innerhalb eines überschaubaren Kalkulationszeitraums und unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Marktentwicklung ein angemessener Gesamtgewinn erwartet werden kann.
Vor Aufnahme des Vertriebs sind für den erwartbaren Absatzzeitraum eine Absatzplanung, eine Werbestrategie und eine Gewinnplanung zu erstellen, die betriebswirtsch zu belegen sind.
Für die Plausibilität der Gewinnprognose können die Verhältnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums wichtige Ansatzpunkte liefern; dies gilt insbes dann, wenn Verluste erzielt wurden.
Sofern nicht unerwartete, mit außergewöhnlichen Kosten verbundene Umstände eintreten, kann idR davon ausgegangen werden, dass die später eingetretene tats Entwicklung der prognostizierten entspricht.
Sofern nicht besondere Umstände im Einzelfall vorliegen, wird die Verlustphase der Anlaufzeit einen Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigen.
Ersatzweise – anstelle einer Gewinnprognose, aber auch "unbeschadet dessen" – kann eine nahestehende Vertriebsgesellschaft den Aufwand der Markteinführung und der Werbung nur dann hinnehmen, wenn dieser Aufwand nicht üblicherweise von Dritten – insbes vom Hersteller oder Lieferanten – getragen wird.
Bei den Kosten der Einführung eines Produkts wird man eine solche Übung indes nur bei vergleichbaren Umständen innerhalb der betreffenden Branche annehmen können.
Der Verw auf die Branchenüblichkeit setzt weitgehend einheitliche Branchenverhältnisse und eine repräsentative Anzahl von Vergleichsfällen voraus.
Zudem ist das wirtsch Interesse des Herstellers/Lieferanten im Vergleich zum Interesse des Vertriebspartners am Absatz des Produkts zu würdigen.
Die Tatsache, dass der Lieferant dasselbe Produkt in anderen Ländern zu den gleichen Bedingungen auch an fremde Dritte geliefert hat, hat keine Bedeutung.
Ein ordentlicher und gewissenhafter GF würde die Einführung und den Vertrieb eines neuen Produkts nur übernehmen, wenn kein gleichwertiges Konkurrenzprodukt zu besseren Bedingungen zur Verfügung steht. Der Grundsatz, dass die Anlaufphase bis zum Eintritt in die Gewinnzone regelmäßig einen Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigt, gilt nicht für den Fall der Neugründung eines Unternehmens (s BFH v 15.05.2002, DStR 2002, 1660 – unter Abgrenzung zur früheren Rspr, s Urt des BFH v 17.02.1993, BStBl II, 457).
 

Tz. 416

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Zusammenfassend muss eine Vertriebsgesellschaft innerhalb eines überschaubaren Kalkulationszeitraums mit einem Totalgewinn rechnen können. Nach Wassermeyer (WPg 2002, 10) dürfte der Zeitraum bei einer Vertriebsgesellschaft etwa bei fünf Jahren liegen.

 

Tz. 417–419

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

vorläufig frei

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