Tz. 362

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Für die Beurteilung der Berücksichtigung eines Standortvorteils bei der Ermittlung des zwischenstaatlich akzeptablen Verrechnungspreises ist im Rahmen der Prüfung der vGA/§ 1 AStG das internationale Regime des Fremdvergleichsgrundsatzes (Dealing at Arm’s Length-Principle) zu beachten. Dieses besagt, dass Konzerne ihre Verrechnungspreise so gestalten müssen, als ob die zu Grunde liegende Transaktion nicht zwischen Gesellschaften des gleichen Konzerns, sondern zwischen unabhängigen Marktteilnehmern stattfinden würde. Dabei ist eine multilaterale Betrachtungsweise zu Grunde zu legen, die die Ansichten beider Vertragsparteien angemessen berücksichtigt (s Borstell in Vögele/Borstell/Engler, Hdb der Verrechnungspreise, 2. Aufl, 2004, Abschn C Rn 12).

Die im Rahmen des Fremdvergleichs anzuwendende Kostenaufschlagsmethode dient der Ermittlung des Preises, wie ihn fremde Dritte untereinander vereinbart hätten. Ausgangspunkt müssen die Selbstkosten des leistenden Unternehmens sein (s Rn 2.2.4 Verw-Grds 1983). Unterschiede in den Kostenrechnungssystemen des Ausl einerseits und D andererseits sind nicht zu berücksichtigen. Ohne Bedeutung ist ebenfalls die hr-liche Behandlung der InvZul (Bank an Ertrag) und die kstliche Eliminierung (stfreie Vermögensmehrung, s R 29 Abs 1 Nr 9 KStR) beim leistenden Unternehmen.

 

Tz. 363

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Die Ermittlung der Kosten richtet sich vielmehr maßgebend nach der Kalkulationsmethode, die das leistende Unternehmen bei seiner Preispolitik gegenüber Fremden angewandt hat bzw die betriebswirtsch Grundsätzen entspr (Rn 2.2.4 Verw-Grds 1983). Die OECD-GL 1995 enthalten zur Lösung der hier vorliegenden Problematik keine weiteren Hinw. Sie verweisen lediglich ganz allgemein auf Schwierigkeiten bei der Kostenermittlung (Rn 2.37, 2.39f). Auch die GL 2010 enthalten keine Aussagen. Nach den US-Regulations werden Standortvorteile (Location Savings) wohl in vollem Umfange dem Abnehmer zugerechnet (§ 1.482–1 (d) (4) (ii) (C) US-regS).

Ein unabhängiges Produktionsunternehmen wäre danach auf der einen Seite nicht bereit, den Produktionsvorteil gänzlich dem Abnehmer zu überlassen. Unter diesen Bedingungen wäre zu erwarten, dass der Lohnfertiger das Auftragsverhältnis beendet und Produkte für ein anderes Unternehmen fertigt, das bereit ist, die Kosteneffizienz entspr zu vergüten (Hülshorst/Mank, in Kroppen, Hdb Internationale Verrechnungspreise, Bd II, Tz 2.47 Rn 4).

 

Tz. 364

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Konkret zur Aufteilung von Standortvorteilen bei Lohnfertigern hat sich das FG Münster in seinem rkr Urt v 16.03.2006 (s Urt des FG Münster v 16.03.2006, EFG 2006, 1562) geäußert und festgestellt, dass Standortvorteile dem Auftraggeber nicht vollständig abgezogen werden dürfen, sondern auch dem Produzenten zustehen. Die hälftige Aufteilung des Standortvorteils zwischen Auftraggeber und Lohnfertiger ist danach als fremdvergleichsüblich anzusehen (so Baumhoff/Greinert, IStR 2006, 789). Der so auf den Lohnfertiger entfallende (hälftige) Standortvorteil sei dann gesondert iR der Kostenaufschlagsmethode zu berücksichtigen.

Ebenso befürwortet die überwiegende Meinung in der Lit die Aufteilung von Standortvorteilen (Hülshorst/Mank, in Kroppen, Hdb Internationale Verrechnungspreise, Band II, Tz 2.47 Rn 4; Baumhoff/Greinert, IStR 2006, 789).

Der durch die InvZul geschaffene Standortvorteil soll demnach zur Hälfte bei der Ermittlung des einem Fremdvergleich standhaltenden Verrechnungspreises zu berücksichtigen sein.

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