Tz. 361

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Im Rahmen stlicher Außenprüfungen tritt zunehmend die Frage auf, wie der Standortvorteil in Form einer staatlichen Subvention (zB InvZul, Infrastrukturkostenübernahmen) bei der Ermittlung von Verrechnungspreisen zu berücksichtigen ist.

 

Beispiel 1 (Inbound):

An der in den neuen Bundesländern ansässigen A-GmbH ist zu 100 Prozent eine niederländische Kap-Ges beteiligt. Die Gründung der A-GmbH erfolgte im Jahr 2. Die A-GmbH tritt als Lohnfertiger für die niederländische MG auf. Die Verrechnung der Produkte erfolgt aufgrund des sehr geringen Umfangs der Lieferungen an fremde Dritte und der deswegen nicht anwendbaren Preisvergleichsmethode nach der Kostenaufschlagsmethode. Dabei werden die Vollkosten mit einem Gewinnaufschlag von fünf Prozent vergütet.

Die A-GmbH erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen für die InvZul. In den Jahren ab 3 wurden ihr deshalb stfrei InvZul ausgezahlt (ca 20 % der Kosten). Die Stpfl hat bei der Ermittlung des Verrechnungspreises die gewährte InvZul in vollem Umfang von der BMG für den Gewinnaufschlag abgezogen. Dies entspr It Ausführungen des stlichen Vertreters den geltenden Vorschriften in den NL.

 

Beispiel 2 (Outbound):

Die D-AG in Stuttgart verlagert die Produktion des Produktes X von D in die USA. Der dortige Bundesstaat T zahlt einen Investitionszuschuss von 100 Mio $. Die Verrechnungspreisabgrenzung erfolgt auf Cost-plus Basis. Wie ist der Investitionszuschuss zu würdigen?

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