Tz. 232

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Diese Methode findet üblicherweise Anwendung, wenn konzerninterne Lieferungen oder Leistungen von dem ankaufenden Konzernunternehmen an fremde Dritte weiterveräußert werden. Vergleichsgrundlage ist dann der dem Fremden berechnete Preis, gekürzt um marktübliche Abschläge, "die der Funktion und dem Risiko" des Wiederverkäufers entsprechen (s Rn 2.2.3 der Verw-Grds 1983).

Die österreichischen VPR 2010 enthalten unter Rn 25 unter Bezugnahme auf die BFH-Rspr folgendes Bsp:

 

Beispiel:

Die österreichische TG einer schweizerischen Kap-Ges entwickelt und produziert Werkzeuge. Anlässlich einer Außenprüfung wird festgestellt, dass Werkzeugeinheiten im Inl im Wert von 10 000 Euro nur um 6000 Euro an die schweizerische MG geliefert werden. Das Unternehmen bestreitet, dass 10 000 Euro ein vergleichbarer Fremdpreis wäre, da das schweizerische Unternehmen 90 % der Produktion der inl TG abnimmt und daher völlig andere Konditionen erhalten muss als inl Einzelkunden (s hierzu auch Urt des BFH v 21.01.1981, BStBl II 1981, 517).

Der Streitfall kann durch Anwendung der Wiederverkaufspreismethode gelöst werden. Hierzu ist aber eine Information darüber erforderlich, welche Preise für die inl Werkzeugeinheiten beim Weiterverkauf durch die Schweizer Gesellschaft an deren Kunden erzielt werden (Fremdpreis zB 11 000 Euro); sodann ist festzustellen, welche Funktionen das schweizerische Unternehmen hierbei ausübt (Einblick in die Kostenstruktur des schweizerischen Unternehmens lässt Rückschlüsse auf deren Funktionen und Risiken zu) und es ist auf dieser Grundlage zu bestimmen, welcher Abschlag vom Drittpreis diese Funktionen und Risiken des schweizerischen Unternehmens angemessen abdeckt (zB 20 % = 2200 Euro). Solcherart ergibt sich der gesuchte Verrechnungspreis mit 8800 Euro (11 000 Euro ./. 2200 Euro = 8800 Euro).

 

Tz. 233

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Die Anwendung der Wiederverkaufspreismethode setzt voraus, dass der auf die eigene Leistung des Wiederverkäufers entfallende Teil am Endpreis bestimmt werden kann. Das wird umso schwieriger, je mehr die Ware von dem Wiederverkäufer durch Bearbeitung oder Komplettierung verändert wird.

Eine zusätzliche Bearbeitung der Ware durch den Wiederverkäufer – als eine über den Handel hinausgehende Funktion – ist durch entspr, iRd Fremdvergleichs liegende Abschläge zu berücksichtigen.

Eine mehrstufige Anwendung dieser Methode muss erfolgen, wenn die Ware über eine Kette von Konzernunternehmen läuft, um vom letzten Glied an einen fremden Dritten weiterveräußert zu werden.

Bei der Anwendung der Wiederverkaufsmethode lassen sich folgende zwei Gruppen bilden:

2.6.4.1 Wiederverkäufer ist ein reines Handelsunternehmen

 

Tz. 234

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

In diesem Falle ist die Berechnung nach folgendem Schema vorzunehmen:

 
Wiederverkaufspreis  
./.  Handelsspanne der Handelsstufe des Wiederverkäufers  
=   angemessener Einstandspreis bzw Abgabepreis des Lieferers  

Die Handelsspanne umfasst neben den Verwaltungs- und Vertriebskosten weitere mit der Funktionsausübung verbundene Kosten sowie einen leistungsgerechten Gewinnaufschlag.

2.6.4.2 Weiterbearbeitung durch den Wiederverkäufer

 

Tz. 235

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

In diesem Fall gilt folgendes Berechnungsschema:

 
Wiederverkaufspreis  
./.  Handelsspanne der Handelsstufe des Wiederverkäufers  
./.  Kosten der eigenen Bearbeitung inkl Gewinnaufschlag  
=   angemessener Einstandspreis bzw Abgabepreis des Lieferers  
 

Tz. 236

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Zu den so ermittelten Selbstkosten ist ein betriebs- bzw branchenüblicher Gewinnaufschlag hinzuzurechnen.

 

Tz. 237–238

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

vorläufig frei

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