Tz. 109

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Die zeitliche Anwendung der Gewinnabgrenzungsregelungen nach Art 7 Abs 1 OECD-MA 2010 lässt sich folgt abgrenzen:

VZ ab 2013 bei einer BetrSt in einem Nicht-DBA-Staat und
VZ ab 2013 bei einer BetrSt in einem DBA-Staat, wenn der Gegenbeweis nach § 1 Abs 5 S 8 AStG nicht geführt werden konnte.

Zu Einzelheiten der Abgrenzung s Tz 1206ff.

Durch div Änderungen in § 1 Abs 1 AStG soll insbes die Reform der Besteuerung von grenzüberschreitenden BetrSt durch die Übernahme des sog OECD-AOA (Authorized OECD Approach) erfolgen.

Um den Fremdvergleichsgrundsatz entspr dem neuen Art 7 OECD-MA (vom Rat der OECD am 22.07.2010 verabschiedet und veröffentlicht) mit innerstaatlich verpflichtender Wirkung auch auf internationale BetrSt-Fälle anwenden und dementspr belastende Rechtsfolgen darauf stützen zu können, ist eine Rechtsgrundlage erforderlich, die diese Fälle ausdrücklich regelt. Denn Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes nach § 1 Abs 1 AStG ist ua, dass eine Geschäftsbeziehung vorliegt. Geschäftsbeziehungen müssen bisher schuldrechtliche Beziehungen zu Grunde liegen, s Tz 110. Da schuldrechtliche Beziehungen zwischen einem Unternehmen und seiner BetrSt wegen der rechtlichen Unselbständigkeit der BetrSt rechtlich nicht möglich sind, konnte bislang eine Korrektur der Einkunftsaufteilung zwischen einem Unternehmen und seiner BetrSt nicht auf § 1 Abs 1 AStG gestützt werden. Oder anders ausgedrückt drohte zB bei der Nutzung einer Lizenz durch eine BetrSt nicht eine Einkommenskorrektur durch die außerbilanzielle Hinzurechnung einer fremdüblichen Lizenzgebühr sondern "nur" die Zurechnung von anteiligem Aufwand.

 

Tz. 110

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

In einem ersten Schritt wird § 1 AStG auch

a) für Pers-Ges und
b) BetrSt angewandt werden.

In § 1 AStG wird daher das Wort "schuldrechtliche" durch das Wort "wirtsch" Beziehungen ersetzt, da in grenzüberschreitenden BetrSt-Fällen schuldrechtliche Beziehungen rechtlich nicht möglich sind. Andererseits bestehen wirtsch Beziehungen im weitesten Sinne, die ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter als gedachte voneinander unabhängige Dritte (Fremdvergleich) als schuldrechtliche Beziehung ausgestalten würden.

Ergänzend wird in § 1 AStG durch einen weiteren Satz klargestellt, dass in allen Fällen, in denen wirtsch Beziehungen ohne zugrunde liegende schuldrechtliche Vereinbarung festzustellen sind, widerlegbar vom Vorliegen einer schuldrechtlichen Vereinbarung auszugehen ist.

Oder anders ausgedrückt ist das wes Element der Neuregelung, dass zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes fiktiv schuldrechtliche Vereinbarungen (international wird insoweit von "Dealings" gesprochen – OECD) zu Grunde gelegt werden, wie sie voneinander unabhängige Dritte in einer vergleichbaren Situation getroffen hätten.

 

Tz. 111

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Nach welchen Grundsätzen der Fremdvergleichsgrundsatz konkret auf die Aufteilung der Eink zwischen einem Unternehmen und seiner jeweils ausl BetrSt, ausgehend vom AOA, anzuwenden ist, wurde in der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGAV v 13.10.2014, BGBl I 2014, 1603) verbindlich bestimmt. § 1 Abs 3 S 13 AStG ermächtigt dazu, Einzelheiten zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes in Übereinstimmung mit den international anerkannten Grundsätzen zu regeln.

 

Tz. 112

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Im Ergebnis regelt die RVO dann in § 41 die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf die wirtsch Beziehungen zwischen einem Unternehmen und seiner BetrSt im Detail. Die stliche Qualifizierung und Bewertung dieser wirtsch Beziehungen entspr den schuldrechtlichen Beziehungen, die zwischen voneinander unabhängigen Dritten abgeschlossen worden wären, ist zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes notwendig, weil ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter als voneinander unabhängige Dritte entspr Verträge abgeschlossen hätten. Entspr Vereinbarungen müssen der Aufteilung der Eink zwischen dem Unternehmen und seiner BetrSt zu Grunde gelegt werden.

 

Tz. 113

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Dazu sind folgende Schritte erforderlich:

a) Feststellung, welche Funktionen die BetrSt tats (durch ihr Personal) ausübt.
b) Bestimmung, welche WG und welche Chancen und Risiken der BetrSt zuzurechnen sind.
c) Daraus resultierend: Bestimmung, welches (anteilige) Kap des Unternehmens der BetrSt zuzuordnen ist.
d) Anschließend ist in einem weiteren Schritt vorgesehen, grds fiktive schuldrechtliche Rechtsbeziehungen jeder Art zwischen einem Unternehmen und seiner BetrSt bzw zwischen zwei BetrSt eines Unternehmens anzunehmen und die entspr Verrechnungspreise der Besteuerung, dh der Aufteilung der Eink zu Grunde zu legen.

Von der Regelung werden in Übereinstimmung mit den internationalen Grundsätzen und den von D abgeschlossenen DBA in gleicher Weise inl Unternehmen mit ihren ausl BetrSt und ausl Unternehmen mit ihren inl BetrSt erfasst. Auch die grenzüberschreitenden wirtsch Beziehungen zwischen einer MU-Schaft iSd § 1 Abs 1 S ...

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