Tz. 69

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Eine vGA, verdeckte Einlage oder eine Korrektur nach § 1 AStG kann grds auch einschlägig sein für die gesellschaftsrechtlichen oder Geschäftsbeziehungen eines Stpfl zu einer ihm nahe stehenden Zwischengesellschaft. Diese sind am Maßstab der allgemeinen Korrekturen zu messen, und zwar vor Anwendung der Vorschriften über die Hinzurechnungsbesteuerung. Ergibt sich hierdurch eine Gewinnkorrektur, so ist der Hinzurechnungsbetrag entspr zu berichtigen. Dies folgt aus § 10 Abs 3 S 1 AStG, wonach die dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde liegenden Eink der Zwischengesellschaft in entspr Anwendung der Vorschriften des dt StR zu ermitteln sind. Dazu gehören auch die Regelungen der vGA, der verdeckten Einlage und von § 1 AStG.

Folgt man konsequent dieser Auff, so würde sich hierdurch für den inl Stpfl zB im Fall der Nutzungsüberlassung eine Doppelbesteuerung ergeben:

einmal in Form der nach § 1 AStG erhöhten Eink,
und zum anderen durch den (insoweit nicht gekürzten) Hinzurechnungsbetrag.
 

Beispiel:

Das inl Unternehmen A-GmbH gewährt ihrer in der Schweiz ansässigen Zwischengesellschaft ein zinsloses Darlehen. Im Rahmen der Bp erfolgt unter Zugrundelegung des fremdüblichen Zinssatzes (s Tz ) eine Einkommenserhöhung iHv 10 000 EUR. Bei der Zwischengesellschaft kann jedoch grds im Hinblick auf die erfolgte Nutzungseinlage kein korrespondierender Zinsaufwand erfasst werden, da reine Nutzungseinlagen einer Korrektur nach dt Gewinnermittlungsvorschriften nicht zugänglich sind (s Tz 63).

 

Tz. 70

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Diese Doppelbesteuerung könnte vermieden werden beispielsweise durch Vornahme einer korrespondierenden Berichtigung bei der Zwischengesellschaft mit der Folge einer entspr Verminderung des Hinzurechnungsbetrags. Der Anspruch auf eine solche Gegenberichtigung könnte uE gestützt werden auf die Rn 1.2.3 der Verw-Grds 1983. Verwiesen werden darf hierbei auf die (auf Woerner, BB 1983, gestützte) Feststellung des BFH (s Urt des BFH v 20.04.1988, BStBl II 1988, 868) wonach "… der in § 1 AStG angeordnete Vorrang "anderer Vorschriften" … belege, dass solche Doppelbesteuerungen im Bereich der Hinzurechnungsbesteuerung nicht gewollt sind." Der BFH lehnt es in der vorstehend zitierten Entsch folgerichtig ab, § 1 AStG auf die Ermittlung der dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde liegenden Eink anzuwenden, wenn die Zwischengesellschaft nur Geschäftsbeziehungen "im" Ausl oder zum Inl unterhält. Zu dieser Entsch vgl auch die Anm von Brenner (in KFR F 11 AStG § 14, 1/88, S 319), ebenso s Bellstedt (DB 1988, 2273).

Keine Probleme bereitet hingegen der Fall wenn im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung für EU-Zwischengesellschaften der Gegenbeweis nach § 8 Abs 2 AStG gelingt. In diesem Fall erfolgt ausschl eine Korrektur nach den allgemeinen Vorschriften (insbes vGA, verdeckte Einlage, § 1 AStG).

 

Tz. 71–73

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge