Tz. 55

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Das sog CV-Modell wurde urspr entwickelt, um im Halbeink-Verfahren stpfl Dividenden von Vertriebs- und Produktionsgesellschaften einer inl mittelständischen Pers-Ges in stfrei BetrSt-Eink umzuwandeln. Desweiteren wird es auch genutzt um die 5 % Besteuerung nach § 8b Abs 5 KStG zu vermeiden. Es wird aber auch zur KapSt-Verhinderung bei Verrechnungspreiskorrekturen eingesetzt.

Bei diesem Modell werden Beteiligungen nicht unmittelbar über Kap-Ges gehalten sondern über eine niederländische CV. Hintergrund hierfür ist ein Qualifikationskonflikt, da in den NL für durchgeleitete Dividenden (und damit auch Verrechnungspreiskorrekturen) das Schachtelprivileg gewährt wird, nach dt Betrachtung (oder eines anderen "Zielstaates") jedoch eine transparente Beteiligung an einer Pers-Ges vorliegt.

 

Tz. 56

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

IRd stlichen Beurteilung sind folgende Gesichtspunkte zu prüfen:

Prüfung der Abkommensberechtigung, der BetrSt-Eigenschaft und Zuordnung der Beteiligung

Pers-Ges sind mangels originärer Abkommensberechtigung keine Personen iSd Art 3 OECD-MA. Als Unternehmen eines Vertragsstaates iSd Art 3 und 7 OECD-MA sind daher für Zwecke der Zuweisung des Besteuerungsrechts für gew Gewinne Unternehmen anzusehen, deren Inhaber bzw Gesellschafter ihren Sitz/Wohnsitz oder Geschäftsführung in einem Vertragsstaat haben, gleichgültig, wo sich die BetrSt befinden. Der Gesellschaftsanteil einer Mutter-Kap-Ges mit Sitz/Geschäftsleitung im Ausl an einer dt GmbH & Co wird daher als ausl Unternehmen angesehen (s Urt des BFH v 08.01.1969, BStBl II 1969, 466).

Dieses Unternehmen kann damit höchstens eine BetrSt in D haben. Bei einer reinen vermögensverwaltenden Tätigkeit bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen zumindest des Art 5 Abs 1 und 2 OECD-MA überhaupt erfüllbar sind.

Selbst wenn man zum Ergebnis kommt, dass eine inl BetrSt vorliegt, stellt sich die Folgefrage, ob die eingelegte Beteiligung an der "Ziel-Kap-Ges" überhaupt der BetrSt zugeordnet werden kann.

Nach den BetrSt-Verw-Grds (s Schr des BMF v 24.12.1999, BStBl I, 1076, Rn 2.4) sind Beteiligungen grds dem Stammhaus, dh dem ausl Mutterunternehmen zuzuordnen, da im Regelfall die Beteiligung nicht funktional der BetrSt zugeordnet werden kann. Zur Frage, ob nach dem AOA der OECD ab 2013 auch noch die Grundsätze der Zentralfunktion der BetrSt greifen, s Tz 1380ff. Hiernach führen die maßgebenden Personalfunktionen regelmäßig auch wegen der Stabsstellenstrukturen zur Zurechnung zum Stammhaus.

Zwischenergebnis: Es liegt für den Grundfall regelmäßig keine inl BetrSt vor oder die Beteiligung kann zumindest nicht dieser zugeordnet werden. Damit tritt auch eine abgeltende KapSt-Belastung infolge vGA (Verrechnungspreiskorrektur) ein.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge