Ist der Schuldner eine natürliche Person, so wird er nach Maßgabe der §§ 287 bis 303a[1] [Bis 30.09.2020: 303] von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit.

[1] Geändert durch Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht. Anzuwenden ab 01.10.2020.

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