An Reihengeschäften können auch Nichtunternehmer als letzte Abnehmer in der Reihe beteiligt sein. Die Grundsätze des Abschn. 3.14 Abs. 19 und Abs. 19 Satz 1 UStAE sind auch in diesen Fällen anzuwenden.

Unter folgenden Voraussetzungen ist § 3c UStG zu beachten:

  • Der letzte Abnehmer im Rahmen des Reihengeschäfts erfüllt nicht die subjektiven Voraussetzungen für die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs und tritt demzufolge nicht mit einer USt-IdNr. auf und
  • die Warenbewegung beginnt im Inland und endet im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats (oder andersum) und
  • die Beförderung/Versendung wird der letzten Lieferung in der Reihe zugeordnet.

Ausnahme: Dies gilt nicht, wenn der private Endabnehmer den Gegenstand abholt.

[1]

 
Praxis-Beispiel

Innergemeinschaftliches Reihengeschäft mit privatem Endabnehmer

Der niederländische Privatmann NL kauft für sein Einfamilienhaus in Venlo (Niederlande) Möbel beim Möbelhaus D 1 in Köln. D1 bestellt die Möbel bei der Möbelfabrik D2 in Münster. D2 versendet die Möbel unmittelbar zu NL nach Venlo. D1 und D2 treten jeweils unter ihrer deutschen USt-IdNr. auf.

Die Warenbewegung ist hier der ersten Lieferung D2 an D1 im Reihengeschäft zuzuordnen, da D2 den Transport durchführen lässt. Der Ort der (bewegten) Lieferung des D2 liegt in Deutschland (Beginn der Versendung) und ist dort steuerpflichtig, da Abnehmer D1 ebenfalls mit deutscher USt-IdNr. auftritt. Würde D1 jedoch mit niederländischer USt-IdNr. auftreten, wäre die Lieferung des D2 an D1 als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei (unter den Voraussetzungen des § 6a UStG).

Erwerber D1 hat in den Niederlanden (Ende der Versendung) einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu besteuern; solange D1 einen innergemeinschaftlichen Erwerb in den Niederlanden nicht nachweisen kann, hat er (zusätzlich) einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland zu besteuern (§ 3d Satz 2 UStG, ggf. mit Vorsteuerabzug hieraus).

Die zweite Lieferung D1 an NL ist eine ruhende (der Versendungslieferung nachfolgende) Lieferung mit Lieferort in den Niederlanden (Ende der Versendung) und daher nach niederländischem Recht zu beurteilen. D1 muss sich in den Niederlanden umsatzsteuerlich registrieren lassen.

Variante: Würde vorliegend die Versendung/Warenbewegung der zweiten Lieferung (D1 an NL) zuzuordnen sein, wäre nach § 3 Abs. 6a UStG der Lieferort eigentlich in Deutschland. Da jedoch der Gegenstand vom Lieferer in einen anderen Mitgliedstaat versendet wird und der Abnehmer NL eine Privatperson ist (ohne USt-IdNr.), verlagert sich der Lieferort der Lieferung des D2 in die Niederlande gem. § 3c UStG.

Letztlich hat sich D1 stets in der Niederlande zu registrieren.

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