BMF, 4.10.2016, III C 3 - S 7103 - b/16/10001

Bezug:

BMF-Schreiben vom 17.8.2016, III C 3 – S 7103-b/16/10001 (2016/0763426)

Ergebnis zu TOP 6 der USt IV/16 vom 27. bis 29.9.2016

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

 

I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Abschnitt 1b.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1.10.2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 4.10.2016, III C 3 – S 7344/16/10003 (2016/0897106), BStBl 2016 I S. xxxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Satz 3 wird wie folgt gefasst:

    3Zu den Landfahrzeugen gehören insbesondere Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Motorräder, Motorroller, Mopeds, sog. Pocket-Bikes (vgl. BFH-Urteil vom 27.2.2014, V R 21/11, BStBl 2014 II S. 501), motorbetriebene Wohnmobile und Caravans sowie landwirtschaftliche Zugmaschinen.”

  2. Satz 5 wird wie folgt gefasst:

    5Keine Landfahrzeuge sind dagegen Wohnwagen, Packwagen und andere Anhänger ohne eigenen Motor, die nur von Kraftfahrzeugen mitgeführt werden können, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nach ihrer Bauart oder ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind.”

 

II. Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieser Regelung sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen – Steuern – Steuerarten – Umsatzsteuer – Umsatzsteuer-Anwendungserlass zum Herunterladen bereit.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

UStG § 1 b

 

Fundstellen

BStBl I, 2016, 1074

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