Leitsatz

Wird der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH aus einer Bürgschaft gegenüber einem Mandanten der GmbH in Anspruch genommen, stellen die Zahlungen Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und nicht nachträgliche Anschaffungskosten auf die GmbH-Beteiligung dar.

 

Sachverhalt

K war neben drei weiteren Gesellschaftern zu 25 % an der S-GmbH beteiligt. Er bezog als Gesellschafter - Geschäftsführer Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit sowie Einkünfte gemäß § 20 EStG aus einer Gewinnausschüttung der S-GmbH. Er war aus einer zugunsten eines Mandanten eingegangenen Bürgschaft in Anspruch genommen worden. Hierfür hatte er ein Darlehn aufgenommen, für das er Zinsen gezahlt hatte. K machte die Aufwendungen als Werbungskosten bei der nichtselbständigen Tätigkeit geltend. Er erläuterte, dass die Bürgschaft den Fortbestand des Unternehmens des Mandanten und damit auch die Honorarforderung der S-GmbH habe sichern sollen. Der Regress gegenüber dem Mandanten sei nicht erfolgreich gewesen. Nach Ansicht des Finanzamts war die Übernahme der Bürgschaft nicht durch das Arbeitsverhältnis, sondern durch die Stellung als Gesellschafter der S-GmbH veranlasst. Die Aufwendungen seien als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung anzusehen.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht ließ den Werbungskostenabzug zu. Trotz der Stellung als nicht nur gering beteiligter Gesellschafter der S-GmbH liege keine Verbindung der Bürgschaftsübernahme mit der Gesellschaftsbeteiligung vor. Zwar werde mit der Stützung eines Mandanten auch die Gesellschaft gestützt, dies stehe aber nur in einem mittelbaren Zusammenhang mit der Stellung als Gesellschafter, insbesondere, weil es sich nicht um ein Mandat gehandelt hat, von dem der wirtschaftliche Bestand der Gesellschaft und damit die Gesellschafterstellung des K abhängig bzw. betroffen gewesen wäre. Vorrangig sei der Zusammenhang der Aufwendungen mit dem Arbeitsverhältnis des K, da diese durch die berufliche Tätigkeit im Zusammenhang mit dem konkreten Mandat entstanden seien. Außerdem wäre der Ausfall der Honorarforderung zu Lasten der Tantieme gegangen und hätte somit direkten Einfluss auf die von K erzielten Einnahmen gehabt.

 

Hinweis

Den Grundsatz wonach Stützungsmaßnahmen zugunsten der Gesellschaft regelmäßig durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, wandte das Finanzgericht in dem entschiedenen Fall nicht an, da der Kläger die finanzielle Stützungsmaßnahme nicht der Gesellschaft gewährte, an der er selbst beteiligt war, sondern die Bürgschaft für einen von ihm im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses betreuten Mandanten übernommen hatte.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 15.10.2015, 3 K 472/14 E

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