[Paragraf 12 anzuwenden ab 1.1.2016:][1] Dividenden eines Tochterunternehmens, eines Gemeinschaftsunternehmens oder eines assoziierten Unternehmens werden im Einzelabschluss des Unternehmens erfasst, wenn dem Unternehmen der Rechtsanspruch auf die Dividende entsteht. Die Dividende wird im Gewinn oder Verlust angesetzt, sofern das Unternehmen sich nicht für die Anwendung der Equity-Methode entscheidet, bei der die Dividende als Verminderung des Buchwerts des Anteils erfasst wird.

[Paragraf 12 anzuwenden bis 30.12.2016:] Ein Unternehmen hat die Dividende eines Tochterunternehmens, eines Gemeinschaftsunternehmens oder assoziierten Unternehmens in seinem Einzelabschluss im Gewinn oder Verlust anzusetzen, wenn sein Rechtsanspruch auf diese Dividende entsteht.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) 2015/2441. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnenden Geschäftsjahres.

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