(1) Die Honorarzone wird[1] [Bis 31.12.2020: kann] bei der Planungsbegleitenden Vermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt [Bis 31.12.2020: werden] [2]:

a) Qualität der vorhandenen Daten und Kartenunterlagen

 

 

sehr hoch … 1 Punkt

 

hoch … 2 Punkte

 

befriedigend … 3 Punkte

 

kaum ausreichend … 4 Punkte

 

mangelhaft … 5 Punkte

 

 

 

b) Qualität des vorhandenen geodätischen Raumbezugs

 

 

sehr hoch … 1 Punkt

 

hoch … 2 Punkte

 

befriedigend … 3 Punkte

 

kaum ausreichend … 4 Punkte

 

mangelhaft … 5 Punkte

 

 

 

c) Anforderungen an die Genauigkeit

 

 

sehr gering … 1 Punkt

 

gering … 2 Punkte

 

durchschnittlich … 3 Punkte

 

hoch … 4 Punkte

 

sehr hoch … 5 Punkte

 

 

 

d) Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit

 

 

sehr gering … 1 bis 2 Punkte

 

gering … 3 bis 4 Punkte

 

durchschnittlich … 5 bis 6 Punkte

 

hoch … 7 bis 8 Punkte

 

sehr hoch … 9 bis 10 Punkte

 

 

 

e) Behinderung durch Bebauung und Bewuchs

 

 

sehr gering … 1 bis 3 Punkte

 

gering … 4 bis 6 Punkte

 

durchschnittlich … 7 bis 9 Punkte

 

hoch … 10 bis 12 Punkte

 

sehr hoch … 13 bis 15 Punkte

 

 

 

f) Behinderung durch Verkehr …

 

 

sehr gering … 1 bis 3 Punkte

 

gering … 4 bis 6 Punkte

 

durchschnittlich … 7 bis 9 Punkte

 

hoch … 10 bis 12 Punkte

 

sehr hoch … 13 bis 15 Punkte

 

 

 

 

(2) Die Honorarzone ergibt[3] [Bis 31.12.2020: kann] sich aus der Summe der Bewertungspunkte wie folgt [Bis 31.12.2020: ergeben] [4]:

Honorarzone I … bis 13 Punkte
Honorarzone II … 14 bis 23 Punkte
Honorarzone III … 24 bis 34 Punkte
Honorarzone IV … 35 bis 44 Punkte
Honorarzone V … 45 bis 55 Punkte.
[1] Geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[2] Gestrichen durch Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Anzuwenden bis 31.12.2020.
[3] Geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[4] Gestrichen durch Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Anzuwenden bis 31.12.2020.

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