In Verfahren vor den Finanzgerichten ist für die Bestimmung des Streitwerts in Fällen, in denen der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG). Durch das 2. KostRModG wurde zum 1.8.2013 in § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG die Regelung eingeführt, dass "offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte" streitwert­erhöhend zu berücksichtigen sind.

Grund der Neuregelung

Bei der Neuregelung durch § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG ging der Gesetzgeber erkennbar von dem Fall aus, dass nur ein Steuerjahr (Besteuerungszeitraum) Gegenstand eines Rechtsstreits ist. In der Gesetzesbegründung wird insoweit ausgeführt, die Nichtberücksichtigung anderer Steuerjahre führe „insbesondere in finanzgerichtlichen Verfahren, die typischerweise bezogen auf die Steuererklärung eines Jahres geführt werden, sich aber für eine” Mehrzahl von Jahren auswirken, zu einer systematischen Unterbewertung von Streitwerten im Verhältnis zu ihrer tatsächlichen wirtschaftlichen Bedeutung für den Kläger. Dem solle die Vorschrift durch eine Erhöhung des Streitwerts in den Fällen Rechnung tragen, "in denen die Entscheidung absehbar Auswirkungen für den Betroffenen nicht nur auf das im Streit befindliche Steuerjahr, sondern auch auf "zukünftige Steuerjahre haben wird (BT-Drucks. 17/11471 [neu], S. 245).

Es geht dabei im Kern um Dauersachverhalte. Typische Anwendungsfälle sollen z. B. Streitigkeiten über die AfA-Bemessungsgrundlage oder eine AfA-Methode, über regelmäßig anfallende Einnahmen oder Ausgaben oder Liebhabereifälle sein (vgl. Brandis in: Tipke/Kruse, AO/FGO, vor § 135 FGO Tz. 119, m. w. N.).

Berücksichtigung von "Folgesteuern" und Zinsen?

Das FG Baden-Württemberg (Beschluss v. 25.1.2016, 1 KO 2611/15, DStRE 2016, S. 1532) hatte in einem Erinnerungsverfahren darüber zu befinden, nach welchen Regeln der Streitwert seit Inkrafttreten des 2. KostRModG zu berechnen ist.

Im Hauptsacheverfahren ging es um die Festsetzung der Einkommensteuer 2001. Hier hatte das Finanzamt – nach einigen Änderungen – mit Bescheid aus dem Jahr 2011 eine Einkommensteuer von 58.848 EUR (nebst Zinsen, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) festgesetzt.

Nach der erfolglosen Durchführung des Einspruchsverfahrens machte der Kläger mit seiner Klage nach wie vor geltend, dass er im Jahr 2001 einen Verlust aus selbstständiger Arbeit i. H. v. 57.118 EUR und nicht – wie vom Finanzamt veranlagt – einen Gewinn von 319.599 EUR erzielt habe. Im Klageverfahren änderte das Finanzamt schließlich den Einkommensteuerbescheid 2001 und setzte die Einkommensteuer 2001 auf 0 EUR fest.

Das Finanzamt trug zudem die negativen Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte 2001 nicht ausgeglichen wurden, in das Jahr 2000 zurück. Die Einkommensteuer 2000 minderte sich dadurch um 9.876 EUR.

Neben diesen Einkommensteuerminderungen von insgesamt 68.724 EUR führten die geänderten Festsetzungen der Jahre 2000 und 2001 zu Erstattungszinsen nach § 233a AO von insgesamt 44.279 EUR und zur Erstattung von Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag von insgesamt 8.239 EUR.

Der Urkundsbeamte des FG ging nach der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache bei der Berechnung der dem Kläger zu erstattenden Kosten von einem Streitwert von 58.848 EUR aus, also (nur) dem Betrag der zunächst für 2001 festgesetzten Einkommensteuer. Der Kläger war hingegen der Auffassung, dass der Streitwert mit 121.242 EUR anzunehmen sei.

FG setzt Nebenforderungen bei der Streitwertberechnung an

Das Gericht hat entschieden, dass aus der Regelung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG folgt, dass dem Streitwert (Gegenstandswert), den der Urkundsbeamte mit 58.848 EUR angesetzt hat, zunächst die durch den Verlustabtzug bedingte Einkommensteuerminderung 2000 von 9.876 EUR hinzuzurechnen ist. Ferner sind nach Auffassung des Gerichts die Beträge zu berücksichtigen, um die sich zugunsten des Klägers für den Veranlagungszeitraum 2001 und – aufgrund des Verlustabzugs auch für den Veranlagungszeitraum 2000 – die Zinsen zur Einkommensteuer, der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer minderten. Denn die Änderung der Bescheide über die Zinsen, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer gehörten offensichtlich zu den absehbaren zukünftigen Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte i. S. v. § 52 Abs. 3 Satz 2 FGO. Die Minderung dieser ebenfalls zu Lasten des Klägers festgesetzten Beträge ergibt sich zwangsläufig aus § 233a AO sowie den einschlägigen Vorschriften der Einzelsteuergesetze.

Für die steuerliche Praxis ist die Rezensionsentscheidung unter folgenden Gesichtspunkten näher zu beleuchten:

Offensichtlich absehbare künftige Leistungen

Der BFH (Beschluss v. 21.7.2017, X S 15/17, BFH/NV 2017, S. 1460, m. w. N.) vertritt zu der Frage, wann offensichtlich absehbare künftige ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge