Am 26.6.2017 hat Deutschland im Rahmen des neuen Geldwäschegesetzes die 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie umgesetzt. In 59 Einzelnormen wurden neben diversen Neuerungen auch einige inhaltliche Anpassungen an bereits bestehenden Regelungen vorgenommen. Eine der wesentlichen Neuerungen stellt hierbei die Einrichtung eines zentralen Transparenzregisters dar. Es findet sich in den Regelungsinhalten der §§ 1826 Geldwäschegesetz (GwG). Auf europäischer Ebene ist aktuell zudem bereits ein Entwurf für eine 5. EU-Geldwäsche-Richtlinie in Arbeit.

Wieder einmal bedeutet dies wachsende Anforderungen auch an den steuerlichen Berater, denen es gilt, im Sinne des Mandanten gerecht zu werden. Denn im Rahmen von § 2 Abs. 12 GwG gehört sowohl der Steuerberater als auch der Wirtschaftsprüfer zum Kreis der im Rahmen des Geldwäschegesetzes Verpflichteten.

Sobald für eine Kanzlei mehr als 10 Berufsträger tätig sind, oder sofern weitere Berufsträger wie z. B. Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer für die Kanzlei tätig sind, und die Anzahl von mindestens 10 erreicht ist, ergibt sich hieraus die Verpflichtung, ein Risikomanagementsystem in der Kanzleistruktur zu implementieren. Diesbezüglich sollten die individuellen Anwendungshinweise der zuständigen Steuerberaterkammern beachtet werden.

Zunächst ergeben sich demnach für Steuerberater – resultierend aus dem Geldwäschegesetz – folgende Verpflichtungen:

  1. Implementierung eines Risikomanagements in Anlehnung an § 4 GwG mit sich nachfolgend ergebender Notwendigkeit der Erstellung einer dokumentierten Risikoanalyse.
  2. Alle Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflichten resultierend aus § 8 GwG müssen beachtet werden.
  3. Alle allgemeinen Sorgfaltspflichten resultierend aus dem Geldwäschegesetz müssen beachtet werden.

Sobald der Steuerberater im Rahmen eines Mandatsverhältnisses davon Kenntnis erlangt, dass der ­Mandant selbiges ausdrücklich zur Ausübung von Tatbeständen der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder einer anderen Straftat nutzt, ist der Steuerberater dazu verpflichtet, eine Verdachtsmeldung auszusprechen (§ 43 Abs. 2 GwG). Eine Verdachtsmeldung muss auf elektronischem Weg der FIU (Financial Intelligence Unit) des Zolls gemeldet werden. Liegt im Rahmen der Ausübung des Mandatsverhältnisses lediglich ein Verdachtsfall einer möglichen Geldwäsche vor, ist der Steuerberater hierzu zunächst nicht verpflichtet (Stichwort: Schweigepflicht).

Gem. § 4 GwG sind Steuerberater dazu verpflichtet, ein Risikomanagementsystem in ihren Kanzleien zu implementieren. Mittels einer Risikoanalyse müssen dann die Geldwäsche relevanten Risiken ermittelt und bewertet werden (§ 5 Abs. 1 GwG). Diese Risikoanalyse hat hinsichtlich der Kriterien Kanzlei, Leistungen und Mandanten zu erfolgen. Insbesondere Folgendes muss dokumentiert werden:

  • Größe der Kanzlei in Anlehnung an die Anzahl der Berufsträger
  • Anzahl der Mitarbeiter
  • Umsatz der Kanzlei
  • Organisation der Kanzlei (Rechtsform) und ggf. Anzahl der Niederlassungen
  • Welche Geschäftsbereiche die Kanzlei bedient
  • Welche Mandantenstruktur in der Kanzlei vorhanden ist (handelt es sich um regionale oder überregionale Mandate?)

Für die Analyse der leistungsbezogenen Risiken in der Kanzlei muss insbesondere die Frage beantwortet werden, ob die Kanzlei ein mehr oder weniger hohes Risiko trägt, im Rahmen der von ihr erbrachten Dienstleistungen zum Zweck der Geldwäsche ggf. missbraucht zu werden. D. h., das Leistungsspektrum der Kanzlei muss hinsichtlich solcher Risiken analysiert werden. Bezüglich der mandantschaftsbezogenen Risiken muss insbesondere Folgendes dokumentiert werden:

  • Gibt es für die Branche des Mandanten erhöhte Risiken hinsichtlich Geldwäsche?
  • Birgt der Sitz des Mandanten Problematiken hinsichtlich Geldwäsche?
  • Gibt es bargeldintensive Branchen (Baugewerbe, Immobilien, Gastronomie), in denen bestimmte Mandanten tätig sind?

Nach Erhebung der mandatsbezogenen Daten sollte jeder Mandant einer der Risikoklassen niedrig, mittel oder hoch zugeordnet werden. Bestimmte Branchen, wie z. B. alle Bereiche des Glücksspiels, können sofort der hohen Risikoklasse zugeordnet werden, da die Art des Gewerbes per se eng mit der Thematik Geldwäsche verknüpft ist. Diese Annahme ergibt sich aus § 10 GwG.

Aus dieser Einstufung müssen dann die entsprechenden Sorgfaltspflichten abgeleitet werden. Während der in die niedrige oder mittlere Risikoklasse eingestufte Mandant eher keine verstärkten Sorgfaltspflichten zu erfüllen hat, muss der Mandant in der hohen Risikoklasse diese erfüllen.

Aus § 5 GwG ergeben sich folgende Dokumentationserfordernisse:

  • Die durchgeführte Risikoanalyse muss dokumentiert werden.
  • Sie muss regelmäßig überprüft und aktualisiert werden.

Denn letztendlich kann die jeweils zuständige Steuerberaterkammer in Anlehnung an § 5 Abs. 2 GwG verlangen, dass die Kanzlei ihr die in der Kanzlei durchgeführte Risikoanalyse in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung stellt.

 
Hinweis

Befreiungsmöglichkeit für kleinere Kanzleien

Für kleinere Kanzleien besteht die Möglichkeit, sich von der Pflicht...

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