Die häufigste Art des Rechtsbehelfsverfahrens ist der Einspruch gegen einen Steuerbescheid. § 40 Abs. 1 StBVV führt die grundsätzliche Regelung (die in den nachfolgenden Absätzen stark eingeschränkt wird) der Honorierung aus und lautet:

"Für die Vertretung in Rechtsbehelfsverfahren vor Verwaltungsbehörden erhält der Steuerberater eine Geschäftsgebühr von 5/10 bis 25/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5). Eine Gebühr von mehr als 13/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5) kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Beschränkt sich der Auftrag auf ein Schreiben einfacher Art, das weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält, beträgt die Gebühr 3/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5)."

Betroffene Verwaltungsakte

Unter diese Regelung fallen meist der Einspruch gem. §§ 348, 359 AO sowie der Widerspruch gem. § 68 VwGO gegen Grundsteuerbescheide. Auch Rechtsbehelfe gegen andere Verwaltungsakte, wie z. B. Prüfungsanordnungen, Vollstreckungsanordnungen, Kindergeldfestsetzungen (§ 77 EStG; wenn die Zuziehung des Steuerberaters notwendig war, § 77 Abs. 2 EStG, worüber die Familienkasse in der Kostenentscheidung entscheidet, § 77 Abs. 3 EStG), Bescheide der Deutschen Rentenversicherung bei der Prüfung von Lohnabrechnungen des Mandanten, Bescheide im Ordnungsgeldverfahren des E-Bundesanzeigers im Zusammenhang mit der Offenlegung von Jahresabschlüssen der davon betroffenen Unternehmen (§ 335 Abs. 2 HGB) fallen hierunter.

Nicht darunter fallen die Gegenvorstellung und die Dienstaufsichtsbeschwerde. Dabei handelt es sich um keine förmlichen Rechtsbehelfe. Hier ist § 23 Nr. 10 StBVV anzuwenden.

Entstehen und Bestehen der Gebühr

Die Gebühr entsteht mit der Beauftragung und der Entgegennahme der Information. Die Gebühr entsteht auch dann, wenn der Steuerberater mit der Einspruchseinlegung beauftragt ist, er nach Prüfung aber davon abrät. Dies ist eben dann anders, wenn von vornherein nur eine Beratung über die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs beauftragt ist. In diesem Fall entsteht die Beratungsgebühr (§ 21 StBVV).

Die Gebühr entfällt nicht bei Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs. Auch in diesem Fall muss der Mandant den Steuerberater bezahlen. Hier kann es zu zivilgerichtlichen Auseinandersetzungen kommen.

Unter die Geschäftsgebühr fallen folgende Tätigkeiten:

  • Beratung des Mandanten zum Rechtsbehelf (wenn es nicht bei der Beratung bleibt)
  • Schriftverkehr mit dem Mandanten
  • Schriftverkehr mit der Behörde
  • Besprechungen mit Dritten außerhalb des § 31 StBVV
  • Wahrnehmung von eventuellen Beweisterminen
  • Durchführung von Nebentätigkeiten, z. B. Akteneinsicht

Die bloße Beratung fällt jedoch nicht unter diese Vorschrift. In diesem Fall entsteht die Beratungsgebühr nach § 21 StBVV. Da Abs. 1 in den nachfolgenden Vorschriften stark eingeschränkt wird, entsteht diese Gebühr meist nur dann, wenn der Steuerberater im Rechtsbehelfsverfahren erstmals tätig wird oder er ein laufendes Einspruchsverfahren übernimmt. Letzteres kann geschehen aufgrund eines Mandatswechsels oder der vorherigen Einspruchseinlegung durch den Mandanten selbst.

Die Gebühr entfällt nicht, wenn die Angelegenheit erledigt ist. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn der Mandant das Mandat kündigt.

Gebührenhöhe

Vom Grundsatz her beträgt die Gebührenhöhe 5/10 – 25/10. In Abs. 1 Satz 2 ist die sog. Schwellengebühr formuliert. Sie beträgt 13/10. Der Steuerberater kann nur dann einen höheren Gebührensatz verlangen, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (vgl. § 11 StBVV). Dieser Gebührensatz von 13/10 entsteht also ohne Weiteres, d. h. im Fall eines Prozesses muss dazu nicht mehr ausgeführt werden (sofern keiner der Ausnahmefälle der nachfolgenden Absätze des § 40 Abs. 1 StBVV eingreift). Im Gegensatz zu § 11 StBVV sind in § 40 Abs. 1 StBVV die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie ein besonderes Haftungsrisiko des Steuerberaters nicht zu berücksichtigen.

Der Gegenstandswert richtet sich – wie im finanzgerichtlichen Verfahren – nach dem strittigen Steuerbetrag ohne Nebenleistungen (z. B. Solidaritätszuschlag). Lässt sich der Gegenstandswert nicht exakt festlegen, gilt der Wert des Interesses (§ 10 StBVV).

Schreiben einfacher Art

Das gängigste Beispiel für ein Schreiben einfacher Art ist der Frist wahrende Einspruch. Er ist nur mit 3/10 abrechenbar.

Bedeutung der Vorschrift im Übrigen

Die Gebühr ist zu erstatten, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren, z. B. vom Finanzgericht oder der Finanzkasse, für notwendig erklärt worden. Sinnvoll ist es, dass der Steuerberater vom Mandanten die Abtretung der Erstattungsansprüche vor der Kostenfestsetzung verlangt. Liegt eine Amtspflichtverletzung seitens des Fiskus vor, sollte der Steuerberater den Mandanten beraten, ob ein Erstattungsanspruch gegen den Fiskus nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG besteht. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Finanzbeamte entgegen Veröffentlichungen im Bundessteuerblatt entscheid...

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