Grundsätzlich ergeben sich die Abrechnungsmodalitäten für die Betreuung einer beim Mandanten durchgeführten Betriebsprüfung aus § 29 StBVV. Dieser findet Anwendung bei "normalen" Außenprüfungen i. S. v. § 193 AO. Er findet zudem Anwendung im Rahmen sog. Zollprüfungen. Daneben findet § 29 StBVV auch Anwendung auf alle Tätigkeiten des Steuerberaters, die in den §§ 208 –217 AO verankert sind.

In § 208 AO finden sich u. a. die Regelungsinhalte zu den Aufgaben der Steuerfahndung. In den §§ 209 –217 AO finden sich in der Folge Regelungsinhalte z. B. zum Gegenstand der Steueraufsicht. Für die Erstellung der Honorarrechnung muss explizit geprüft werden, ob die vom Steuerberater in Rechnung gestellten Tätigkeiten ggf. in diese rechtlichen Bereiche der Abgabenordnung einzuordnen sind. Sollte dies der Fall sein, findet § 29 StBVV uneingeschränkt Anwendung, sodass für alle diese Tätigkeiten die Zeitgebühr von 30 –70 EUR je angefangene halbe Stunde abgerechnet werden kann.

Ähnlich wie bei der Wertgebühr ist bei der Zeitgebühr die "Angemessenheit" der dem Mandanten in Rechnung gestellten Gebühren in Anlehnung an § 11 StBVV zu beachten. § 11 StBVV verknüpft hier insbesondere die Angemessenheit der Gebühr mit dem mit der Tätigkeit verbundenen Haftungsrisiko des Steuerberaters. Im Rahmen der Abrechnung von Betriebsprüfungen rechtfertigt § 11 StBVV in den meisten Fällen die Abrechnung am oberen Gebührenrahmen.

Wie eingangs erwähnt, sind nach § 29 StBVV nicht nur die Tätigkeiten, die im Rahmen der Außenprüfung i. S. d. § 193 AO vom Steuerberater erbracht werden abrechenbar, sondern auch alle Tätigkeiten, die die Mitwirkung des Steuerberaters oder seiner Mitarbeiter im Rahmen der durch die Finanzbehörden zu ermittelnden Sachverhalte i. S. d. § 208 AO erforderlich machen. Darüber hinaus werden auch die Mitwirkungspflichten, die sich aus den §§ 209 –217 AO ergeben, von § 29 StBVV grundsätzlich erfasst. Insbesondere § 211 AO greift diverse steuerliche Pflichten auf, die vom Mandanten und seinem Steuerberater zu erbringen sind, z. B. die Vorlagepflicht für sämtliche Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Unterlagen (z. B. die der Steueraufsicht unterliegenden Sachverhalte hinsichtlich An- und Verkauf von verbrauchsteuerpflichtigen Waren). Der Steuerberater muss ggf. auch die von den Ermittlungsbehörden geforderten Unterlagen im Rahmen von Datenträgern zur Verfügung stellen.

 
Hinweis

Vom Steuerberater erbrachte Dienstleistungen abrechnen

Alle diese Dienstleistungen, die meist vom Steuerberater und nicht durch den von der Prüfung betroffenen Mandanten erbracht werden, können über § 29 StBVV abgerechnet werden.

Neben der Zeit, die der Steuerberater für die Anwesenheit bei der Prüfungsdurchführung aufwendet, kann auch der Zeitaufwand für alle Vorbereitungshandlungen, die auf die Prüfungsteilnahme hinwirken, abgerechnet werden. Gleiches gilt für mitwirkende Mitarbeiter oder weitere Berufsträger. Auch Reisekosten des Steuerberaters oder seiner Mitarbeiter zur Örtlichkeit, an der die Betriebsprüfung stattfindet, können nach § 18 StBVV abgerechnet werden. Im Rahmen der Geltendmachung von Reisekosten können insbesondere Fahrtkosten und Übernachtungskosten sowie Tage- und Anwesenheitsgelder abgerechnet werden.

Erhält der Steuerberater die Änderungsbescheide nach erfolgter Betriebsprüfung, so wird die Prüfung dieser Steuerbescheide gem. § 28 StBVV abgerechnet. Die Norm stellt bezüglich der Abrechnung der Prüfung von Steuerbescheiden über eine Zeitgebühr darauf ab, dass der Steuerberater nicht nur die Daten des Steuerbescheids mit denen der Steuererklärungen vergleichen muss. Vielmehr ist es im Rahmen der Prüfung der Steuerbescheide durch den Steuerberater auch dessen Pflicht, ggf. Prüfungen von Kassenabrechnungen einschließlich der durch die Finanzkasse durchgeführten Umbuchungen sowie die Anrechnung geleisteter Vorauszahlungen zu prüfen.

Ebenso kann der Steuerberater die Hin- und Rückreisekosten zum Prüfungsort in Rechnung stellen, sowie den Zeitaufwand, der für die Überprüfung der grundsätzlichen Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung anfällt. Nach erfolgter Betriebsprüfung muss selbstverständlich der Betriebsprüfungsbericht mit der gebotenen Sorgfalt fristwahrend geprüft werden. Auch hierfür kann der Steuerberater seinen Zeitaufwand abrechnen. Zu beachten ist, dass, sofern der Steuerberater schriftliche Einwendungen gegen den Prüfungsbericht erhebt, eine gesonderte Vergütung eingefordert werden kann. Diese berechnet sich nach Tabelle A der StBVV nach dem Wert des Interesses (Gebührensatz 5/10 –10/10). Die Abrechnung nach Zeitgebühr ist hier nicht zulässig. Als Wert des Interesses ist im Allgemeinen der sog. strittige Steuerbetrag anzusehen. Handelt es sich bei den strittigen Sachverhalten um anspruchsvolle, rechtliche Themengebiete, so sollte der Steuerberater seine Gebühr in jedem Fall im oberen Rahmenbereich der Zehntelgebühr in Ansatz bringen.

 
Hinweis

Grundsätze sind auf weitere steuerliche Prüfungen übertragbar

Alle diese Grundsätze g...

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