Zusammenfassung

Optimale Honorargestaltung und Forderungsmanagement in eigener Sache minimieren das Risiko eigener Liquiditätsprobleme. Außenstände müssen auf ein absolutes Mindestmaß beschränkt bleiben. Richtiges Forderungsmanagement vermeidet Ärger und Stress. Ein gutes Honorarmanagement beinhaltet Weitblick, Fingerspitzengefühl, und beschäftigt sich auch mit den Begriffen "Mandantenzufriedenheit", "Mandantenbindung" und "Service" und einer richtigen Kommunikation. Ein vernünftiges Forderungsmanagement besteht aus Absicherungsmöglichkeiten im Vorfeld, der Früherkennung von Krisen beim Mandanten und rechtlichen Möglichkeiten bei Nichtzahlung. Besondere Vorsicht ist geboten bei Mandanten, die sich aufgrund der aktuellen Situation (Angriffskrieg gegen die Ukraine, hohen Kosten für Energie etc.) in der Krise befinden.

Der Steuerberater muss bei der Kalkulation auch berücksichtigen, dass angesichts der Gesetzesflut, der vielen BMF-Schreiben und wichtigen Urteile sehr viel Zeit und Geld in Fortbildungen investiert werden müssen. Aktuell müssen sich Steuerberater mit dem besonderen elektronische Steuerberaterpostfach (ebSt) vertraut machen.[1] Die fortschreitende Digitalisierung kostet ebenfalls Zeit und Geld, eröffnet aber auch ein neues Beratungsfeld für Steuerberater gegenüber den Mandanten. Preisanpassungen zugunsten des Steuerberaters während der andauernden Inflation sind ggf. problematisch. Zu berücksichtigen sind bei Preisanpassungsklauseln (in AGB) die Rechtsprechung des BGH.[2]

Urteile im Gebührenrecht für und gegen Rechtsanwälte sind regelmäßig auch für Steuerberater interessant und relevant.

Am 1.7.2020 ist die neue StBVV als Teil der Fünften Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen in Kraft getreten. Die Bundessteuerberaterkammer hat am 3.7.2020 Hinweise hierzu veröffentlicht.[3] Hinsichtlich des Anwendungszeitpunkts der neu gefassten StBVV ist die allgemeine Übergangsvorschrift des § 47a StBVV zu beachten. Hat der Steuerberater mit dem Auftraggeber schriftliche Vereinbarungen über auszuführende Tätigkeiten mit einer Geltungsdauer von mindestens einem Jahr getroffen oder eine Pauschalvergütung i. S d. § 14 StBVV vereinbart und tritt während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung eine Änderung der Verordnung in Kraft, so ist die Vergütung bis zum Ablauf des Jahres, in dem eine Änderung der Verordnung in Kraft tritt, nach altem Recht zu berechnen (§ 47a Satz 2 StBVV). Mit der Änderung der StBVV war eine durchschnittliche Gebührenerhöhung von ca. 12 % verbunden.[4]

Zuletzt wurde die StBVV geändert durch die 4. Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung v. 10.6.2022. In § 24 Nr. 11a StBVV wurde aufgenommen, wie die Erklärung zur Feststellung oder Festsetzung für Zwecke der Grundsteuer im Rahmen des ab dem Jahr 2025 anzuwendenden Grundsteuerrechts abgerechnet wird.[5]

In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung unter den Formerfordernissen des § 4 Abs. 1 StBVV vereinbart werden. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistung, der Verantwortung und dem Haftungsrisiko des Steuerberaters stehen (§ 4 Abs. 3 StBVV). Unter anderem müssen Steuerberater ihre Mandanten darauf hinweisen, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden kann (§ 4 Abs. 4 StBVV).

Der Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

[1] Verordnung über die Steuerberaterplattform und die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer v. 25.11.2022, BGBl 2022 I S. 2105; §§ 86c ff. StBerG, eingef. m. W. v. 1.8.2022 durch G. v. 7.7.2021, BGBl 2022 I S. 2363.
[2] Z. B. BGH, Urteil v. 27.4.2021, XI ZR 26/20: Banken-AGB: Unwirksamkeit vorformulierter Vertragsklauseln – Zustimmungsfiktion im Fall einer fehlenden fristgerechten Ablehnung.
[3] www.bstbk.de/downloads.
[4] BGBl 2020 I S. 1495.
[5] BGBl 2022 I S. 877.

1 Überlegungen zur Mandatsübernahme

Richtiges Honorarmanagement beginnt schon vor der Annahme des Mandats. Der Steuerberater sollte prüfen, ob der künftige Mandant in seine Mandantenstruktur passt (Spezialisierung in der Kanzlei auf z. B. Ärzte heißt im Einzelfall dann erhöhte Einarbeitungszeiten bei z. B. "Mandanten aus der Baubranche"), und ob ausreichend personelle Ressourcen vorhanden sind (Überstunden führen zu Mehraufwand, der vielleicht nicht durch den Ertrag des Mandats gedeckt ist). Aktuell ist der Fachkräftemangel auch bei Steuerberatern sehr hoch! Auch für den Inhaber einer Steuerberatungskanzlei bedeutet jeder Mandant mehr, dass er weniger Zeit für die bestehenden Mandate hat. Damit riskiert der Steuerberater Unzufriedenheit, denn aus ihrer Sicht grundlos weniger gut betreute Mandanten kündigen einfacher und empfehlen den Steuerberater auch nicht mehr an potenziell honorarträchtige Mandanten weiter. Der Verlust eines guten Mandanten kostet also mehr als das entgangene Honorar, da unzufriedene Mandanten über ihre "Enttäuschung" häufiger berichten als zufriedene Kunden über ihre positiven Erfahrungen mit ihrem Steuerberater.

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