Bei Forderungsrückständen durch Unternehmer-Mandanten sollte der Berater prüfen, inwieweit er das Dienstleistungsangebot des Mandanten aktuell für seine eigene Kanzlei benötigen kann (Reparaturdienste für den betrieblichen Pkw, Renovierungsarbeiten im Büro etc.). In solchen Fällen kann er nach Erledigung der Arbeiten durch den Mandanten mit seinen eigenen Honoraransprüchen gegen die Werklohnforderung des Mandanten die Aufrechnung nach §§ 387 ff. BGB erklären und damit seinen Honoraranspruch realisieren.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge