Eine mögliche Sicherung ist es, sich die Steuererstattungsansprüche des Mandanten abtreten zu lassen.
Geschäftsmäßige Abtretung an Steuerberater nicht erlaubt
Häufig wird übersehen, dass § 46 Abs. 4 AO[1] den geschäftsmäßigen Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung nicht erlaubt. Ausdrücklich ausgenommen sind nur die Fälle der Sicherungsabtretung[2] und die sonstigen, in der Vorschrift genannten Ausnahmefälle. Aber auch im Bereich der Sicherungsabtretung gilt zulasten des Steuerberaters, dass diese nur möglich ist, wenn die Abtretungen nur gelegentlich und anlässlich besonders begründeter Einzelfälle erfolgen. Die Abtretung von Steuererstattungsansprüchen ist also nur in einigen Ausnahmefällen als Sicherungsinstrument geeignet, weil nach der Rechtsprechung schon bei wenigen Fällen im Jahr Geschäftsmäßigkeit unterstellt werden kann.
In solchen Fällen ist die Abtretung dann wirkungslos. Immer wieder wird auch das für die Abtretung der Steuererstattungsansprüche vorgesehene amtliche Formular überhaupt nicht verwendet oder schlecht bzw. falsch ausgefüllt.[3] Fehler rächen sich, da durch die verlorene Zeit möglicherweise die Steuererstattung an den Mandanten ausgezahlt worden ist oder der Mandant insolvent ist.[4] Auch ohne eine formelle Abtretung oder Verpfändung nach § 46 AO ist eine Auszahlung von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen an Dritte möglich, wenn der Erstattungsberechtigte eine entsprechende Zahlungsanweisung erteilt. Für eine solche Zahlungsanweisung gelten die Vorschriften der §§ 783 ff. BGB. Der Anweisungsempfänger (Dritte) wird ermächtigt, die Leistung beim Finanzamt im eigenen Namen zu erheben, und das Finanzamt wird ermächtigt, an den Empfänger für Rechnung des Erstattungsberechtigten zu leisten. Eine besondere Form ist hierfür nicht vorgeschrieben, es genügt die entsprechende Anweisung in der Steuererklärung. Eine unwirksame Abtretung kann jedoch nicht in eine Zahlungsanweisung umgedeutet werden.[5]
Erstattungs- und Vergütungsansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis können gepfändet werden (§ 46 Abs. 1 AO). Für die Pfändung durch private Gläubiger gelten die Vorschriften der §§ 829 ff. ZPO.[6]
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