Für den Steuerberater gilt für die Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Antrag auf verbindliche Auskunft (§ 89 AO) § 23 Nr. 10 StBVV. Eine Zeitgebühr ist ihm gem. § 13 Nr. 2 StBVV ausdrücklich verboten. Die Ausführungen unter Tz. 4.5. bezüglich einer Vergütungsvereinbarung gelten für die Tätigkeit eines Steuerberaters sinngemäß unter Beachtung des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 StBVV. Der Steuerberater muss – im Gegensatz zum Rechtsanwalt – in der Vergütungsvereinbarung zwingend Art und Umfang des Auftrags bezeichnen. Auch die Vereinbarung eines Zeithonorars muss zulässig sein, da § 13 StBVV "nur" die gesetzliche vorgesehene Zeitgebühr regelt und bezüglich § 23 StBVV ausdrücklich verbietet.

In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung unter den Formerfordernissen des § 4 Abs. 1 StBVV vereinbart werden. Diese muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistung, der Verantwortung und dem Haftungsrisiko des Steuerberaters stehen. Der Steuerberater muss den Auftraggeber in Textform darauf hinweisen, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden kann.

Der BFH hat entschieden, dass sich die Bemessung des Gegenstandswerts an § 52 GKG orientiert, sich also nach den finanzgerichtlichen Regelungen richtet. Der Gegenstandswert ergibt sich dabei aus der Differenz der steuerlichen Auswirkung gem. dem Sachverhalt des Steuerpflichtigen und der Rechtsauffassung der Finanzbehörde. Mittelbare steuerliche Auswirkungen fließen in den Gegenstandswert nicht ein.[1]

Für jeden Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft kann nach § 89 Abs. 2 Satz 1 AO eine Gebühr nach § 89 Abs. 3 Satz 1 AO erhoben werden. Eine Antragsschrift kann mehrere Anträge enthalten. Soll die verbindliche Auskunft Bindungswirkung für mehrere existente oder noch nicht existente Steuerpflichtige entfalten, sind jedenfalls so viele Anträge gestellt, wie Steuerpflichtige von dieser Auskunft umfasst sein sollen.[2]

Aufgrund der obigen Entscheidung muss der Steuerberater dann mehrfach abrechnen.

 
Praxis-Beispiel

So teuer kann ein Antrag auf verbindliche Auskunft trotz späterer Rücknahme sein!

Im Streifall ging es um Folgendes: Die Steuerpflichtige (Klägerin) ist eine KG mit Sitz im Inland. Da mehrere ihrer Gesellschafter planten, einen Zweitwohnsitz im Ausland zu begründen, beantragte die Klägerin am 9.12.2013 beim Finanzamt die Erteilung einer verbindlichen Auskunft. Gegenstand dieses Auskunftsersuchens war die steuerliche Entstrickung ihrer Wirtschaftsgüter, insbesondere ihrer Beteiligungen. Die Klägerin gab an, dass aufgrund der Höhe des Gegenstandswerts von der Höchstgebühr gem. § 89 Abs. 5 AO i. V. m. § 34 GKG auszugehen sei.

Infolge des Antrags kam es zu umfangreichen rechtlichen Prüfungen durch die zuständige Veranlagungsstelle des Finanzamts, das Landesamt für Steuern und das Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz sowie zu einer Besprechung mit den steuerlichen Vertretern der Klägerin beim Landesamt für Steuern und zu mehreren Telefon- und E-Mail-Kontakten. Nachdem das Finanzamt mündlich mitgeteilt hatte, dass auf Grundlage des dargestellten Sachverhalts die beantragte verbindliche Auskunft nicht erteilt werden könne, wurden auch alternative Sachverhaltsgestaltungen diskutiert. Der letzte Kontakt fand am 25.4.2014 statt. Aus Sicht der Finanzverwaltung blieb es dabei, dass der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft abzulehnen sei.

Mit Schreiben v. 24.6.2014 nahm die Klägerin ihren Antrag auf Erteilung der verbindlichen Auskunft zurück.

Lt. Bescheid v. 9.4.2015 setzte das Finanzamt für die Bearbeitung des Auskunftsersuchens gem. § 89 Abs. 3 bis 7 AO eine Gebühr von 98.762 EUR fest. Bei der Berechnung ging das Finanzamt von einem Gegenstandswert von 30 Mio. EUR (Höchstbetrag) aus, der grundsätzlich eine Gebühr i. H. v. 109.736 EUR zur Folge gehabt hätte. Wegen der Rücknahme des Antrags sah das Finanzamt es als sachgerecht an, diese Gebühr gem. § 89 Abs. 7 Satz 2 AO und AEAO zu § 89 AO Tz. 4.5.2 um 10 % auf 98.762 EUR zu ermäßigen. Die Minderung sei auf der Grundlage des bisherigen Bearbeitungsaufwands von ca. 156 Stunden (Arbeitszeiten aller beteiligten Behörden) und des bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag noch ausstehenden Aufwands von schätzungsweise 10 bis 15 Stunden ermittelt worden.

Der BFH hat die Auffassung des Finanzamts bestätigt! Es hat für die Gebührenermäßigung nach § 89 Abs. 7 Satz 2 AO als Ausgangspunkt zutreffend auf die Wertgebühr nach § 89 Abs. 4 AO abgestellt. Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Zeitgebühr nach § 89 Abs. 6 AO waren nicht erfüllt.[3]

Eine 5/10 Gebühr für den Berater beträgt gem. § 23 Nr. 10 StBVV lt. Tabelle A seit dem 1.7.2020 bei einem Streitwert von 30 Mio. 29.059,50 EUR!

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge