Leitsatz

Das FG Münster widmete sich der Frage, wann Umsätze und Gewinne einer Gaststätte im Rahmen einer Betriebsprüfung hinzugeschätzt werden dürfen. In weiten Teilen bestätigte das FG die Vorgehensweise des Finanzamtes.

 

Sachverhalt

Der Betreiber eines Gasthauses wurde einer Betriebsprüfung unterzogen. Er nutzte seine Registrierkasse nur für die Speisegaststätte, die Thekeneinnahmen wickelte er über eine Barkasse ab. Das Finanzamt kam zu dem Ergebnis, dass die Kassenführung nicht ordnungsgemäß war, da die Tagesendsummenbons der elektronischen Registrierkasse nicht vollständig vorgelegt werden konnten bzw. undatiert waren. In der Folge nahm der Prüfer Zuschätzungen auf Grundlage eines sog. Zeitreihenvergleichs vor. Wegen ungeklärter Vermögenszuwächse nahm das Finanzamt zudem eine Gewinnzuschätzung von 15.000 EUR vor. Der Gastwirt wandte sich gegen die Feststellungen der Betriebsprüfung und sah keine Schätzungsbefugnis des Finanzamtes. Zudem seien der Zeitreihenvergleich unzutreffend durchgeführt worden und die Vermögenszuwächse erklärbar.

 

Entscheidung

Das FG bestätigte die Schätzungsbefugnis des Finanzamts in weiten Teilen, da die Buchführung des Gastwirts nicht ordnungsgemäß war. Er hatte nicht sämtliche Bareinnahmen ordnungsgemäß erfasst; für die Thekeneinnahmen konnte er (wegen fehlender Erfassung in der Registrierkasse) keine Kassenstreifen oder Tagesendsummenbons vorlegen. Bloße handschriftliche Aufzeichnungen genügten nicht, da die täglichen Kassenbestände lediglich rechnerisch ermittelt wurden, indem Einnahmen und Ausgaben gegenübergestellt wurden. Zudem wurden die Tagesendsummenbons nicht vollständig aufbewahrt bzw. nicht datiert, sodass die Belege keine Gewähr dafür boten, dass die Kassenaufzeichnungen vollständig sind. Auch fehlten Organisationsunterlagen über die Programmierung der Registrierkasse.

Weil das Gaststättengewerbe einen hohen Anteil an Bargeschäften mit sich bringt, kommt der Kassenführung eine erhebliche Bedeutung zu. Die festgestellten Mängel in der Kassenführung geben daher Anlass, an deren sachlichen Richtigkeit zu zweifeln.

Der Zeitreihenvergleich bot vorliegend eine sachgerechte Schätzungsgrundlage, dessen Ergebnis nicht willkürlich war. Raum für eine Hinzuschätzung aufgrund von ungeklärten Mittelzuflüssen sah das FG jedoch nicht.

 

Hinweis

Der Schätzungsmethode des Zeitreihenvergleichs liegt die Überlegung zugrunde, dass eingekaufte Waren innerhalb eines kurzen Zeitraums verbraucht werden und der Unternehmer keine nennenswerten Vorräte hält. Sie basiert auf der Annahme, dass es in der Praxis kaum möglich sein wird, immer genau den Wareneinkauf (wochenweise oder über einen anderen unterjährigen Zeitraum) zu verschweigen, mit dem der Unternehmer nicht verbuchte Erlöse erzielt.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 26.07.2012, 4 K 2071/09 E,U

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