Leitsatz

Die Hinweismitteilung in einem Einkommensteuerbescheid ist kein Verwaltungsakt.

 

Sachverhalt

Die Antragsteller wurden als Eheleute in 2010 zusammen zu Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten in 2010 Einkünften aus Renten und Versorgungsleistungen. Das Finanzamt forderte die Eheleute hierbei auf, eine Steuererklärung abzugeben. Grundlage für die Aufforderung bildete eine Verfügung der OFD, nach der Steuerpflichtige, die gewisse Kriterien erfüllten und bei denen mit einer Steuerzahlung zu rechnen sei, zur Abgabe einer Steuererklärung aufzufordern seien. Die letzte Steuererklärung hatten die Antragsteller im Jahr 2000 eingereicht. Die Antragsteller wandten sich gegen die Aufforderung mit dem Hinweis auf eine Erläuterung in Einkommensteuerbescheid 2000, dass sie nicht mehr zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet seien. Die Verhältnisse der Antragsteller seien gegenüber dem Jahr 2000 nahezu unverändert. Das Finanzamt erließ gleichwohl einen Steuerbescheid, in dem es die elektronisch übermittelten Daten der ehemaligen Arbeitgeber und der Krankenversicherungen zugrunde legte. Die Antragsteller legten gegen den Bescheid Einspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung. Sie begründeten dies erneut mit dem durch den Hinweis im Steuerbescheid 2000 geschaffenen Vertrauenstatbestand.

 

Entscheidung

Der Antrag hatte keinen Erfolg, da das Finanzgericht keine Zweifel an dem Bescheid 2010 hatte. Der Hinweis in dem Steuerbescheid 2000 sei kein Verwaltungsakt gewesen, sondern ein reiner Hinweis. Dieser habe keine verbindliche Zusage begründet, auch sei kein Verstoß gegen Treu und Glauben ersichtlich, da das Finanzamt in dem Hinweis lediglich auf die gültige Rechtslage im Jahr 2000 verwiesen hätte. Wenn sich die Rechtslage dann ändere, dürfe der frühere Hinweis nicht die Anpassung an die neue Rechtslage hindern.

 

Hinweis

Die Entscheidung steht im Zusammenhang mit den vielen Fällen, in denen Rentner, die bereits viele Jahre von der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung befreit waren, aufgrund der geänderten Rechtsgrundlagen für die Besteuerung von Renten seit 2005 plötzlich doch wieder Steuererklärungen abgeben sollen. So auch die Antragsteller hier. Allerdings ist die Ansicht des Finanzgerichts zutreffend, dass der einmal gemachte Hinweis auf das Entfallen der Abgabepflicht nicht für alle Zukunft gelten kann, insbesondere dann nicht, wenn sich wie hier die Rechtsgrundlagen wesentlich ändern. Etwas anderes wäre nur dann zutreffend, wenn Erwägungen von Treu und Glauben eingreifen, doch auch dieses verneinte das Gericht zutreffend. Zentral ist dabei die Aussage, dass die Nichtabgabe einer Steuererklärung für die Folgejahre keine Vermögensdisposition beinhaltet, die stets Voraussetzung dafür ist, dass Erwägungen von Treu und Glauben durchgreifen können.

Die Entscheidung ist rechtkräftig.

 

Link zur Entscheidung

FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.07.2013, 4 V 1522/13

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