rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückstellungen wegen Erfüllungsrückständen aus Versicherungs- und Bausparverträgen.

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes eines Versicherungsvertreters beim Abschluss einer Versicherung und Zahlung einer Provision ist, dass der Versicherungsvertreter sich der Versicherung gegenüber vertraglich verpflichtet hat, die von ihm ermittelten Versicherungsverträge zu betreuen und abzuwickeln und der Versicherungsvertreter die Abschlussprovisionen nicht nur für die Vermittelung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrages erhält.
  2. Allein der Umstand, dass der Versicherungsvertreter nach den vertraglichen Vereinbarungen zur Bestandspflege verpflichtet ist, reicht nicht aus, um einen Erfüllungsrückstand anzunehmen. Entscheidend ist, ob die Provision von der Versicherung in rechtlicher Hinsicht -teilweise- auch wegen der noch zu erbringenden Betreuung bzw. Bestandspflege geleistet wird und aus diesem Grund eine Vorleistung gegeben ist.
  3. Für die Höhe der zu bildenden Rückstellung ist der jeweilige Zeitaufwand für die Betreuung pro Versicherungsvertrag und Jahr darzulegen und aufzuzeichnen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der einzelnen Betreuungstätigkeit notwendig, die das Finanzamt in die Lage versetzt, anhand der rechtlichen Anforderungen zu prüfen, ob der Aufwand für die jeweilige Tätigkeit zur Bildung einer Rückstellung berechtigt ist. Des Weiteren bedarf es der Angabe, welcher Zeitbedarf die jeweilige Tätigkeit mit sich bringt, wenn sie im Einzelfall anfällt und wie oft sie die jeweilige Tätigkeit über die gesamte Laufzeit des jeweiligen Vertrages zu erbringen ist, wie hoch die hierfür anzusetzenden Personalkosten pro Stunde Betreuungszeit sind und welche Laufzeit bzw. Restlaufzeiten die einzubeziehenden Verträge haben, wobei auch der Erfahrungssatz zu berücksichtigen ist, dass ein Teil der Verträge vorzeitig gekündigt wird.
 

Normenkette

EStG § 5 Abs. 1; HGB § 249 Abs. 1 S. 1

 

Streitjahr(e)

2004

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in den Jahresabschlüssen der von ihm betriebenen Versicherungsagentur für die Veranlagungsjahre 2004 und 2005 Rückstellungen für die Betreuung von Versicherungsverträgen bilden durfte. Dem liegt der nachfolgende Sachverhalt zu Grunde:

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute.

Der Kläger war in den Streitjahren als selbstständiger Handelsvertreter für die A Bausparkasse im Bereich Finanzierung und Bausparen ohne angestelltes Personal tätig.

Im Streitjahr 2004 ging er zur Ermittlung der Einkünfte aus dieser Tätigkeit von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zum Betriebsvermögensvergleich über. In den Jahresabschluss für 2004 stellte er unter Berufung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28. Juli 2004 (XI R 63/03, Bundessteuerblatt

- BStBl - Teil II 2006, 866) Rückstellungen für die Betreuung von Versicherungsverträgen in Höhe von … € ein. Im Jahresabschluss für 2005 führte er den Rückstellungen für die Betreuung von Versicherungsverträgen weitere … € zu. In den Anlagen GSE zu den Einkommensteuererklärungen erklärte er für 2004 einen Verlust aus der Handelsvertretung in Höhe von -… € sowie für 2005 einen Gewinn in Höhe von … €. Im Veranlagungsverfahren für das Jahr 2004 legte er eine „Provisions-Tabelle (Sachversicherungen) für hauptberufliche Vertreter der Bausparkasse A” der …, einen Vertretervertrag der

A Bausparkasse mit Anhängen und Anlagen sowie eine Aufstellung der Rückstellung zum 31. Dezember 2004 vor. Darin differenzierte der Kläger zwischen den Produkten Finanzierung und Bausparen der A Bausparkasse und dem Produkt Sachversicherungen der C Versicherung und stellte jeweils die Anzahl der aktiven Verträge, den prozentualen Anteil der Verträge mit Bestandsarbeit, die durchschnittliche Zeit pro Gespräch, das Zeitmittel, die geleisteten Stunden und den Stundensatz dar. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung

(Bl. 57 Einkommensteuerakte) verwiesen. Er legte des Weiteren ein Schreiben der A Bausparkasse an ihn vom 1. Dezember 2004 vor, dem zufolge im Bereich Sachversicherung der Kooperationsvertrag mit der B Versicherung zum 31. Dezember 2003 beendet worden war und die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Sachversicherungsbestände an die B Versicherung zurückübertragen worden waren. Für die zurückgegebenen Bestände entrichtete die B Versicherung dem Schreiben zufolge einen finanziellen Ausgleich, der sich für den Kläger auf … € belief. Er führte zur Erläuterung der gebildeten Rückstellung aus, dass er die Verträge in die Bereiche Finanzierung, Bausparen und Sachversicherung unterteilt habe. Für die bestehenden Finanzierungsverträge habe er eine Abschlussprovision erhalten, Folgeprovisionen seien vertraglich nicht vorgesehen. Im Bereich Bausparen erhalte er eine Abschlussprovision sowie eine Einlagenprovision. Diese sei zwar formell für die Abgeltung der Betreuung des Bausparkunden gedacht, indes reic...

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