vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [I R 62/14)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachforderung von Kapitalertragsteuer bei einer Sachausschüttung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine Abspaltung eines Betriebsteils, der nicht das Teilbetriebserfordernis erfüllt, ist steuerlich als Sachausschüttung anzusehen, die in Höhe des gemeinen Wertes der abgespaltenen Wirtschaftsgüter der Kapitalertragsteuer unterliegt.
  2. Wird anstelle eines Haftungsbescheids i.S.d. § 191 AO ein Nachforderungsbescheid i.S.d. § 167 AO erlassen, müssen lediglich die materiellen Voraussetzungen des Haftungstatbestandes nach § 44 Abs. 5 AO, nicht aber die für einen Haftungsbescheid geltenden besonderen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien.
 

Normenkette

EStG § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 44 Abs. 5

 

Streitjahr(e)

2004

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.09.2017; Aktenzeichen VIII R 59/14)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Nachforderung von Kapitalertragsteuer aus Anlass einer vom Beklagten (dem Finanzamt, im Folgenden: ,FA') in Höhe von 1.812.421,- Euro angenommenen Sachausschüttung der Klägerin. Die Klägerin ist eine im Handelsregister eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Im Jahre 2002 waren die Brüder AA und AB zu jeweils 50% am Stammkapital der Klägerin beteiligt. AA ist in 2003 verstorben. Nach seinem Tod traten seine Erben, Frau AC, Herr AD und Herr AE als Gesamtrechtsnachfolger in seine Rechtsstellung ein. Durch Gesellschafterbeschluss vom 26.08.2003 wurde von der Klägerin zum 01.01.2003 nach § 123 Abs. 2 Nr. 2 UmwG eine Gesamtheit von Vermögenspositionen auf die damit neu gegründete und im Handelsregister eingetragene M-GmbH abgespalten. Gemäß dem von den Gesellschaftern beschlossenen Spaltungsplan wurden dabei die in der am 25.08.2006 von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstellten und geprüften „Abspaltungsbilanz zum 31.12.2002 / 01.01.2003” bezeichneten „Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens” der Klägerin einschließlich einer zuvor gebildeten Rücklage nach § 6b Abs. 3 Satz 1 EStG unter Fortführung der Buchwerte zur Hälfte auf die M-GmbH übertragen und verblieben im Übrigen (d.h. in Höhe der anderen Hälfte) bei der Klägerin. Daneben wurden einige weitere Vermögensgegenstände, die wegen ihrer bereits vollständigen Abschreibung in der Schlussbilanz der Klägerin zum 31.12.2002 nicht mehr enthalten waren, in vollem Umfang auf die M-GmbH übertragen. Die von der Klägerin eingereichten Steuererklärungen, die von einer Fortführung der Buchwerte des nach der Spaltung verbliebenen Betriebsvermögens und der Fortführung der in hälftiger Höhe von der Klägerin zurückbehaltenen Rücklage nach § 6b Abs. 3 Satz 1 EStG ausgingen, veranlagte der Antragsgegner (das Finanzamt, im Folgenden: ,FA') zunächst erklärungsgemäß. Infolge einer Betriebsprüfung gelangte das FA jedoch zu der Auffassung, dass die zum Stichtag 31.12.2002 / 01.01.2003 am 26.08.2003 rückwirkend durchgeführte Abspaltung zu Buchwerten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 u. 2 UmwStG steuerrechtlich nicht anzuerkennen sei, weil die auf die M-GmbH übertragenen Wirtschaftsgüter nicht als Teilbetrieb einzustufen seien und auch die bei der Klägerin verbliebenen Vermögensgegenstände den Teilbetriebstatbestand nicht erfüllten. Aus diesem Anlass sei – so die Betriebsprüfung – auch die bei der Klägerin in der Schlussbilanz zum 31.12.2002 in Höhe von Euro noch vollständig erfasste Rücklage nach § 6b Abs. 3 Satz 1 EStG in hälftiger Höhe (d.h. in Höhe von Euro) bei der Klägerin zum 31.12.2002 gewinnerhöhend aufzulösen. Der verbleibende Rücklagenbetrag in Höhe der anderen Hälfte – so die Betriebsprüfung – sei dagegen zum 01.01.2003 auf die M-GmbH übergegangen.

Gegen die auf dieser Rechtsauffassung fußenden und nach § 164 Abs. 2 AO vom FA geänderten Bescheide vom 07.03.2007 bzw. 13.03.2007 über Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbetrag 2002 sowie über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer und des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.2002 erhob die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage, der der Senat zunächst durch Urteil vom 14.07.2009 stattgab, indem er aussprach, dass die angefochtenen Bescheide vom FA dahingehend zu ändern seien, dass die Rücklage nach § 6b EStG nicht gewinnerhöhend aufzulösen sei. Durch die zivilrechtlich wirksame Spaltung – so der Senat in dieser Entscheidung – sei die Rücklage zur Hälfte auf die M-GmbH übergegangen. Die Berechtigung der Klägerin zur Fortführung der anderen Hälfte ergebe sich aus § 15 Abs. 1 Satz 1 UmwStG i.V.m. § 12 Abs. 3 Satz 1 Var. 3 UmwStG, da nach der Spaltung – entgegen der Ansicht des FA – zwei steuerrechtlich anzuerkennende Teilbetriebe entstanden bzw. erhalten geblieben seien. Auf die vom Senat zugelassene Revision des FA hin hob sodann jedoch der Bundesfinanzhof das Senatsurteil auf und verwies den Rechtsstreit in dem Verfahren I R 77/09 durch Urteil vom 22.06.2010 an den Senat zurück. Zu Unrecht habe der Senat – so der BFH – ...

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