Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1989

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.02.1999; Aktenzeichen III R 112/96)

 

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 1989 vom … und die Einspruchsentscheidung vom … werden mit der Maßgabe abgeändert, daß ein Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung des Grundstücks … nicht angesetzt wird. Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung zu errechnen, dem Kläger das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich formlos mitzuteilen und den Bescheid mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekanntzugeben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob und in welcher Höhe im Streitjahr 1989 aus der Veräußerung des Grundstücks … in … ein Veräußerungsgewinn für den Kläger bei dessen Einkünften aus Gewerbebetrieb zu erfassen ist.

Der Vater des Klägers gründete … einen Großhandel für Fahrräder und Ersatzteile, den er von dem Grundstück … aus betrieb. Das Gebäude wurde im Krieg zerstört und … mit einem Haupthaus (mit zwei Ladenlokalen und Wohnungen) und einem Nebengebäude im Hinterhof wieder aufgebaut. Für den Gewerbebetrieb wurde lediglich das Nebengebäude genutzt. Der Kläger, der … sein Betriebswirtschaftsstudium als Diplom-Kaufmann abschloß, gründete mit seinem Vater … die … OHG, die den Betrieb des Einzelunternehmens fortführte. Nach dem Tod seines Vaters setzte der Kläger die OHG mit seiner Mutter fort. Das Grundstück … war in der Bilanz der OHG zu 100 % ausgewiesen, das Nebengebäude als notwendiges Betriebsvermögen, das Hauptgebäude als gewillkürtes Betriebsvermögen.

Weil der Umsatz der OHG bis 1980 kontinuierlich zurückging, wurde der Gewerbebetrieb 1981 völlig eingestellt. Die Betriebsräume im Nebengebäude Vermieters der Kläger nach seinem Vertrag ab …1981 an einen … Händler. Warenverkäufe erfolgten in geringem Umfang noch bis zum … 1981, wobei die Ware vorher jeweils beschafft werden mußte. Im … 1981 teilte der Kläger den restlichen Kunden mit, daß Lieferungen nicht mehr erfolgten. Einzuziehende Forderungen bestanden 1981 nicht mehr. Bewegliches Anlagevermögen war bis auf 1,– DM abgeschrieben und wurde anläßlich der Vermietung der bisherigen Betriebsräume entsorgt. Im Klageverfahren legte der Kläger zum Nachweis der Vermietung einen Mietvertrag vom … 1981 vor, wonach ab … 1981 das Ladenlokal links im Vorderhaus an den benannten … Händler vermietet wurde (Bl. 118 ff. Finanzgerichtsakte). Der Kläger selbst war seit Mitte 1981 als Repräsentant der Firma … tätig.

Am … 1982 verstarb die Mutter des Klägers; ein neuer Gesellschafter wurde in die OHG nicht aufgenommen. Am …1982 brannte es im Gebäude des Klägers; der Brand beschädigte das Vorder- und Hinterhaus. Nach der Renovierung der Gebäude vermietete der Kläger das Nebengebäude im Hinterhof an die … Kirchengemeinde … Der Mietvertrag wurde mündlich mit dem damaligen Pastor geschlossen, da die Kirchengemeinde selbst noch nicht handlungsfähig war. Alle Mietzahlungen wurden ebenfalls von dem Pastor geleistet. Da es keinerlei Beanstandungen gab, wurde der Mietvertrag anschließend nicht schriftlich fixiert.

Mit notariellem Vertrag vom … 1988 verkaufte der Kläger das Grundstück zum … 1989 für … Das Gewerbe der ehemaligen OHG meldete der Kläger am … 1990 rückwirkend zum … 1989 bei der Stadt … ab.

Dem Beklagten teilte der Kläger mit Schreiben vom … 1984 mit, daß seine Mutter verstorben sei, für die OHG vorläufig kein neuer Gesellschafter vorgesehen sei und durch den Brand im … 1982 das Warenlager zerstört worden sei. Der Beklagte ging deshalb ab 1982 von einem Einzelunternehmen des Klägers aus. Der Kläger selbst gab zumindest für 1982–1985 una 1988 Feststellungserklärungen und für 1982–1986 und 1987 und 1988 Gewerbesteuererklärungen sowie Umsatzsteuererklärungen für die … OHG ab. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden bis auf eine zeitanteilige Zurechnung in 1982 an die verstorbene Mutter zu 100 % dem Kläger zugerechnet. Gleichzeitig legte der Kläger Bilanzen der OHG für 1982–1988 vor. Ausweislich der Bilanzen erfolgte ab 1982 kein Wareneinkauf mehr, während bei den Einnahmen nur noch Mieterträge und der Nutzungswert der eigengenutzten Wohnung angegeben wurden. In der Bilanz 1982 setzte der Kläger außerdem einen Warenbestand von … DM wegen des Brandes vom … 1982 ab. Im Klageverfahren führte er zur Erläuterung aus, es habe sich hierbei um langfristig entstandene Inventurdifferenzen gehandelt. In der OHG seien niemals Inventuren, sondern nur Schätzungen des Warenbestandes vorgenommen worden. Eine Korrektur sei nach Auffassung der Betriebsprüfung im Februar 1980 nicht möglich und zulässig gewese...

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