Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe des Sachbezug beim zur Verfügung stellen einer Netzkarte

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Überlassung einer Netzkarte durch die Eisenbahn an einen früheren Arbeitnehmer stellt für diesen einen Sachbezug dar, der gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG mit dem um 4% geminderten Tarifpreis zu versteuern ist.

 

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1 S. 1, § 8 Abs. 3 S. 1

 

Streitjahr(e)

2001

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 29.10.2004; Aktenzeichen VI B 186/03)

 

Tatbestand

Die Kläger werden als Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Die Klägerin zu 2. ist Hausfrau, der Kläger zu 1. erzielt u.a. als Beamter im Ruhestand Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Auf der Lohnsteuerkarte für das Streitjahr 2001 hat die bezügezahlende Stelle des ehemaligen Dienstherren des Klägers zu 1., das Bundeseisenbahnvermögen (BEV), bescheinigt, dass in dem Bruttoarbeitslohn i.H.v. 113.347,-- DM Versorgungsbezüge i.H.v. 105.785,16 DM enthalten waren. Der überschießende Betrag i.H.v. 7.562,-- DM enthielt u.a. den Ansatz eines geldwerten Vorteils i.H.v. 7.344,-- DM für die Nutzung einer persönlichen Netzkarte C für private Fahrten.

Diesen Betrag hatte das BEV wie folgt ermittelt:

Tarifwert der Netzkarte C:

10.150,-- DM

abzüglich Bewertungsabschlag gemäß § 8 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) i.H.v. 4 v.H.:

406,-- DM

abzüglich Rabattfreibetrag gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 EstG:

2.400,-- DM

Differenz (geldwerter Vorteil):

7.344,-- DM.

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für 2001 begehrten die Kläger, die Versteuerung des geldwerten Vorteils durch die Nutzung der Netzkarte C nicht durch Ansatz des Tarifwertes, sondern auf der Grundlage der tatsächlichen Nutzung durchzuführen.

Der Einkommensteuererklärung beigefügt war eine Aufstellung über Fern- und Regionalfahrten sowie eine Erklärung des Klägers, dass er im Streitjahr lediglich diese Fahrten tatsächlich durchgeführt habe.

Auf dieser Grundlage ermittelten die Kläger den geldwerten Vorteil aus der Netzkarte C wie folgt:

12 Fernfahrten gemäß eigenen Aufzeichnungen:

1.575,-- DM

Bahn-Card:

280,-- DM

Regionalfahrten:

monatlich durchschnittlich 10 Fahrten

zu durchschnittlich 16,-- DM = 12 x 160,-- DM:

1.920,-- DM

insgesamt:

3.775,-- DM

abzüglich Rabattfreibetrag:

2.400,-- DM

geldwerter Vorteil:

1.375,-- DM.

Das Finanzamt berücksichtigte dieses Begehren der Kläger nicht und setzte bei der Durchführung der Veranlagung den von dem BEV bescheinigten Bruttoarbeitslohn an. Wegen der Einzelheiten wird auf den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 14. Mai 2002 verwiesen.

Nach erfolglosem Rechtsbehelfsverfahren verfolgen die Kläger ihr Begehren mit ihrer Klage in vollem Umfang weiter.

Sie sind der Ansicht, dass die Überlassung der Netzfahrtkarte C zur privaten Nutzung einen geldwerten Vorteil eigener Art darstelle, weil die Fahrkarte personengebunden und nicht übertragbar sei, so dass eine Veräußerung oder Nutzung durch andere Personen ausgeschlossen sei. Deshalb könne die Überlassung der Karte steuerlich nicht mit anderen geldwerten Vorteilen, z.B. der Gewährung von Mitarbeiterrabatten beim Erwerb von Wirtschaftsgütern, gleichgesetzt werden.

Darüber hinaus sind die Kläger unter Hinweis auf verschiedene Entscheidungen des Bundesfinanzhofes (BFH) der Ansicht, dass der Zufluss des geldwerten Vorteils nicht bereits durch die Überlassung der Netzkarte C erfolgt sei, sondern erst im Zeitpunkt und im Umfang der jeweiligen Nutzung. Maßgeblich abzustellen sei auf die tatsächliche Nutzung der Karte, weil nur durch die Benutzung die wirtschaftliche Verfügungsmacht ausgeübt werde.

Die Vollversteuerung des Tarifwertes der Karte sehen die Kläger als nicht rechtens an, weil die Vollnutzung der Karte eine jährliche Fahrstrecke von ca. 36.600 Km voraussetze. Da die durchschnittliche Nutzung bei einem Drittel dieses Wertes liegen dürfte, müsse die Mindernutzung auch individuell berücksichtigt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Kläger wird auf die Schriftsätze vom 18. Juli und 9. September 2002 sowie vom 23. Januar und 9. April 2003 verwiesen.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 15. Mai 2002 und die Einspruchsentscheidung vom 19. Juni 2002 mit der Maßgabe zu ändern, dass die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von 113.347,-- DM auf 107.378,-- DM herabgesetzt werden.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es tritt dem Begehren der Kläger unter Hinweis auf die Einspruchsentscheidung vom 19. Juni 2002 entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 30. Juli 2002 verwiesen.

Die Verfahrensbeteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung).

Dem Gericht hat bei der Entscheidungsfindung die Einkommensteuerakte vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Das Finanzamt hat den geldwerten Vorteil des Klägers zu 1. aus der Nutzung der persönlichen Netzkarte C für private Fahrten zutreffend ermittelt und i.H.v. 7.344,-- DM der Besteuerun...

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