vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VIII R 46/18)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerung von Einnahmen aus einer 20-prozentigen Stillen Beteiligung an einer GmbH mit dem Abgeltungssteuersatz von 25 % wegen Vorliegens eines Näheverhältnisses

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein lediglich aus der Familienangehörigkeit abgeleitetes Interesse, hier: das Vater-Sohn-Verhältnis, begründet ohne Vorliegen besonderer Umstände, aus denen sich eine Beherrschungssituation ergibt, kein Näheverhältnis im Sinne von § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 1b EStG, es sei denn, dass der beherrschten Person aufgrund eines absoluten Abhängigkeitsverhältnisses im Wesentlichen kein eigener Entscheidungsspielraum verbleibt.

2. Bei der Auslegung des Näheverhältnis im Sinne von § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 1b EStG ist ein Rückgriff auf die gesetzliche Definition des Begriffs “nahestehende Person“ im Sinne von § 1 Abs. 2 AStG und § 138 InsO ebenso ausgeschlossen, wie auf den von der Rechtsprechung des BFH entwickelten Begriff der nahestehenden Person bei einer verdeckten Gewinnausschüttung.

3. Einnahmen des Sohnes eines alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH aus einer 20-prozentigen Stillen Beteiligung, der zugleich leitender Angestellter bei der GmbH ist, sind regelmäßig mit dem Abgeltungssteuersatz nach § 32 Buchst. d Abs. 1 S. 1 EStG zu besteuern.

 

Normenkette

EStG § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 1b, Abs. 2 Nrn. 1a, 1b

 

Streitjahr(e)

2012, 2013, 2014

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.04.2021; Aktenzeichen VIII R 46/18)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob Einnahmen des Klägers aus einer stillen Beteiligung mit 25 v.H. oder dem tariflichen Einkommensteuersatz zu besteuern sind.

Mit Vertrag von 2001 beteiligte sich der Kläger als stiller Gesellschafter an der Y GmbH (nachfolgend: GmbH). Die GmbH ist im Handelsregister des Amtsgerichts eingetragen. Das Stammkapital, welches ursprünglich 50.000,00 DM betrug und in mehreren Schritten, zuletzt in 2004, auf 150.000,00 € erhöht wurde, wird von Herrn V, dem Vater des Klägers und alleinigen Gesellschafter sowie Alleingeschäftsführer der GmbH, gehalten.

Die Beteiligung des Klägers an der GmbH betrug zunächst 5.200,00 €, was 20% des seinerzeitigen Stammkapitals von 26.000,00 € entsprach. Nach dem Vertrag über die Gründung einer typischen stillen Gesellschaft von 2001 war der Kläger berechtigt, eine entsprechende Erhöhung seiner Kapitaleinlage zu verlangen, wenn sich das Kapital des Geschäftsinhabers ändert. Derzeit beträgt die Beteiligung des Klägers 30.000,00 €, was wiederum 20% des aktuellen Stammkapitals entspricht. Nach § 8 Abs. 5 des Vertrages über die Gründung einer typischen stillen Gesellschaft ist der Kläger zu 20% am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt, wobei jeweils keine betragsmäßigen Obergrenzen festgelegt sind.

Seit demselben Zeitpunkt wie der Kläger und zu denselben Bedingungen ist auch Herr A an der GmbH beteiligt. Letzterer ist wie der Kläger leitender Angestellter der GmbH.

In 2002 wurde dem Kläger Einzelprokura erteilt und diese ins Handelsregister eingetragen.

In den Streitjahren flossen dem Kläger Einnahmen aufgrund seiner stillen Beteiligung an der GmbH in Höhe von 109.037,00 € im Jahr 2012, in Höhe von 120.985,00 € im Jahr 2013 und in Höhe von 184.709,00 € im Jahr 2014 zu.

Der Bescheid über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für 2012 vom 23.04.2014 wurde zuletzt mit Datum vom 03.03.2015 geändert und dabei wurden die Einnahmen des Klägers aus dessen stiller Beteiligung dem tariflichen Steuersatz anstatt dem Abgeltungssteuersatz von 25% unterworfen. Dies führte zu einer Erhöhung der festgesetzten Steuer von 72.646,00 € auf 91.782,00 €.

Auch in dem Einkommensteuerbescheid für 2013 vom 16.12.2015 ebenso wie in dem Bescheid für 2014 vom 08.07.2016 wurden die Einnahmen aus der stillen Beteiligung an der GmbH dem tariflichen Einkommensteuersatz unterworfen. Gegen alle drei Steuerfestsetzungen wurden Einsprüche eingelegt. Nachdem der Einkommensteuerbescheid 2013 am 19.01.2016 und der Einkommensteuerbescheid 2014 am 07.09. und 24.11.2016 aus anderen Gründen noch einmal geändert und die Steuern auf 102.249,00 € bzw. 121.863,00 € festgesetzt worden waren, wies das FA die Einsprüche mit Datum vom 08.12.2016 als unbegründet zurück.

Am 08.01.2017 hat der Kläger beim Hessischen Finanzgericht Klage erhoben.

Zu deren Begründung führt er aus, dass das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals “nahestehende Person“ im Verhältnis des Klägers zum Inhaber des Handelsgewerbes, Herrn V, nicht bestritten werde. Allerdings führe unter Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichtes Münster vom 20.09.2013 (Az. 4 K 718/13 E) nicht jedes Näheverhältnis zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer zur Besteuerung mit der tariflichen Einkommensteuer. Vielmehr müsse aufgrund der konkreten Umstände durch Vertragsverhältnisse und der daran beteiligten Personen der sichere Schluss möglich sein, dass das Motiv der Darlehensgewährung vordergründi...

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