vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IX R 48/06)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermietung einer Ferienwohnung ist Liebhaberei, wenn sich über einen Prognosezeitraum von 30 Jahren kein Totalüberschuss erzielen lässt und Einnahmen und Werbungskosten in einem krassen Missverhältnis stehen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Entgegen der vom Bundesfinanzhof aufgestellten typisierenden Betrachtungsweise, dass bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eine Überschusserzielungsabsicht besteht, muss es auch bei den Vermietungseinkünften in jedem Vermietungsfall möglich sein, die vom Steuerpflichtigen behauptete Einkünfteerzielungsabsicht zu widerlegen.
  2. Die Aufstellung einer unwiderlegbaren Vermutung für das Bestehen einer Einkünfteerzielungsabsicht bleibt dem Gesetzgeber vorbehalten.
  3. Stehen bei der Vermietung einer Ferienwohnung Einnahmen und Werbungskosten in einem krassen Missverhältnis und kann die Vermietung der Wohnung nicht zu einem wirtschaftlichen Totalgewinn führen, ist die vom Bundesfinanzhof aufgestellte Vermutung widerlegbar, dass stets eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt, wenn die Ferienwohnung ausschließlich an wechselnde fremde Personen vermietet und in der übrigen Zeit dafür bereitgehalten wird.
  4. Sprechen aufgrund der geringen prozentualen Auslastung einer Ferienwohnung betriebswirtschaftliche Gründe gegen das Weiterbetreiben einer über Jahrzehnte defizitären Ferienwohnung und kann der Steuerpflichtige über einen Prognosezeitraum von 30 Jahren keinen Totalgewinn erwirtschaften, liegen die Motive, die Wohnung zu behalten, auf der privaten Ebene so dass steuerrechtlich Liebhaberei vorliegt.
 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

1997, 1998, 1999, 2000

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.08.2007; Aktenzeichen IX R 48/06)

BFH (Urteil vom 29.08.2007; Aktenzeichen IX R 48/06)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob Verluste aus der Vermietung einer Ferienwohnung steuerlich anzuerkennen sind.

Der Kläger erwarb im Jahre 1990 eine Eigentumswohnung in T./Schwarzwald für rund 330.000,- DM. Bis einschließlich 2001 erzielte er hieraus Verluste in Höhe von rund 590.000,- DM.

Im Einzelnen stellt sich dies (in DM) wie folgt dar:

Jahr

Einnahmen

Ausgaben

Gewinn/Verlust

Anmerkungen

1990

0,-

35.081,--

-35.081,--

1991

0,-

85.384,--

-85.384,--

Darin enthalten 43.642,--USt.-Zahlung

1992

13.775,--

127.347,--

-113.572,--

1993

10.184,--

68.533,--

- 58.349,--

1994

52.793,--

47.966,--

4.827,--

Bei den Einnahmen USt.-Erstattung iHv 43.642,-- enthalten

1995

9.190,--

24.614,--

-15.424,--

1996

4.316,--

91.005,--

-86.689,--

1997

3.701,--

50.029,--

-46.328,--

1998

5.619,--

52.753,--

-47.134,--

1999

4.919,--

47.675,--

-42.756,--

2000

7.249,--

40.742,--

-33.493,--

2001

5.967,--

37.195,--

-31.228,--

Summe

117.713,--

708.324,--

-590.611,--

Ab dem Veranlagungszeitraum 1997 erkannte das Finanzamt diese Verluste in den entsprechenden Einkommensteuerbescheiden nicht mehr an, indem es von einer fehlenden Einkünfteerzielungsabsicht ausging. Da die festgesetzte Einkommensteuer jeweils auf 0,- DM lautete, nahm der Kläger zunächst auch insoweit erhobene Klagen wegen fehlender Beschwer zurück. Streitig sind somit vorliegend die gesonderten Feststellungsbescheide zum 31.12.1997 vom 07.02.2001 und jeweils zum 31.12.1998, 31.12.1999 und 31.12.2000 jeweils vom 02.12.2003, in denen die vom Kläger in Ansatz gebrachten Verluste aus der Ferienwohnung in T. ebenfalls nicht in Ansatz gebracht wurden.

In seinen Einsprüchen gegen diese Bescheide hat der Kläger auf die Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 06.11.2001, IX R 97/00) hingewiesen, nach der bei Einkünften aus der Vermietung einer Ferienwohnung, die ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten werde, ohne weitere Prüfung von einer Überschusserzielungsabsicht auszugehen sei. Bei ihm, so der Kläger, läge diese Situation mangels einer Eigennutzung der Wohnung vor.

Mit Einspruchsentscheidung vom 02.12.2003 folgte das Finanzamt dem nicht.

Die Überschusserzielungsabsicht bei dauernder Vermietung einer Ferienwohnung, so das Finanzamt, werde dann von der Finanzverwaltung überprüft, wenn besondere Beweisanzeichen für deren Fehlen gegeben seien z.B. der Steuerpflichtige die Überschusserzielungsabsicht bei Vermietung in eigener Regie nicht oder nicht überzeugend nachweisen könne, die Jahre mit ausschließlicher Vermietung und Jahre mit gelegentlicher Selbstnutzung sich abwechseln, Höhe und Dauer der Werbungskostenüberschüsse, auch bei ausschließlicher Vermietung über eine Vermittlungsorganisation, der Annahme der Überschusserzielungsabsicht widersprächen, insbesondere wenn trotz nachgewiesener Vermietungsbemühungen mehrjährig keine Vermietung stattfinde, die Anzahl der Vermietungstage unter dem Durchschnitt der saisonalen Vermietung am Ferienort liege und längere Leerstandszeiten auf Grund unterbliebener Vermietungsbemühungen gegeben seien. Dem Steuerpflichtigen obliege die Feststellungsla...

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