vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VIII R 7/13)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorliegen eines vorgefertigten Konzepts i.S.d. § 15b EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein vorgefertigtes Konzept i.S.d. § 15b Abs. 1 EStG ist ein Gesamtplan von einer Anlage, der durch die Entwicklung einzelner oder einer Vielzahl aufeinander abgestimmter Leistungen und Maßnahmen die Erreichung des angestrebten Ziels – hier das Generieren hoher verrechenbarer Verluste in der Anfangsphase einer Investition – ermöglichen soll und der jedenfalls in seinen wesentlichen Grundzügen vom Interessenten verwendet werden kann und auch in einer Vielzahl anderer Fälle unabhängig von der äußeren Gestaltung im Einzelnen verwendbar ist.
  2. Das Bewerben und Vermarkten eines derartigen Plans gegenüber einem größeren Verkehrskreis mittels unterschiedlicher Medien kommt dabei allenfalls indizielle Bedeutung zu.
  3. Die Gründung einer Gesellschaft zum Zwecke des Erwerbs einer zu 100 % fremdfinanzierten Inhaberschuldverschreibung mit Bonusabrede bei Kopplung des variablen Bonuszins an die Entwicklung eines Indexwertes durch deren einzige Kommanditistin und der ist als ein Steuerstundungsmodell i.S.d. § 15b Abs. 1 EStG anzusehen.
  4. Die Vorschrift des § 15 b EStG ist nicht verfassungswidrig.
 

Normenkette

EStG §§ 15b, 20 Abs. 1, 2b; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4

 

Streitjahr(e)

2006

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.01.2017; Aktenzeichen VIII R 7/13)

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die gesonderte Feststellung eines nicht mit Einkünften aus Gewerbebetrieb und aus anderen Einkunftsarten ausgleichsfähigen Verlustes aus einer Kapitalanlage gemäß § 15 b Abs. 4 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) für das Streitjahr 2006 durch das seinerzeit zuständige Finanzamt … – heute: Finanzamt… . Dem liegt der nachfolgende Sachverhalt zu Grunde:

Die alleinige und geschäftsführende Kommanditistin der Klägerin beauftragte am 18. November 2006 den ihr von ihrem Kapitalanlageberater empfohlenen B., Rechtsanwalt und Steuerberater der Kanzlei D, später D (nachfolgend: D), mit Sitz in …, mit der Erstellung „einer Struktur” für den Erwerb einer Schuldverschreibung über die Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft (sogenannte „Asset Linked Note”) und bat um die Unterbreitung entsprechender Angebote. Daraufhin nahm D Kontakt zu vier Banken auf. In einem Schreiben vom 11. Dezember 2006 erteilte die Kommanditistin D den Auftrag, die Investition in eine Schuldverschreibung über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft umzusetzen. Der Auftrag umfasste die Erstellung von Berechnungen zur Vorteilhaftigkeit derartiger Investitionen, die konkrete Anfrage für eine Emission einer derartigen Schuldverschreibung bei dem Kreditinstitut G sowie die Ausarbeitung der für die Investition notwendigen Verträge. D setzte sich am 12. Dezember 2006 nach Erstellung einer individuellen Berechnung der Investition auf der Grundlage eines Investitionsvolumens von … € mit dem Bankhaus G zwecks Realisierung der Emission einer Schuldverschreibung zu den errechneten Konditionen in Verbindung. Wegen der Einzelheiten der in diesem Zusammenhang sowohl intern als auch mit G geführten Korrespondenz wird auf den E-Mail-Verkehr (Bl. 108 ff. Feststellungsakte) Bezug genommen.

Ebenfalls am 12. Dezember 2006 schlossen die Kommanditistin der Klägerin und die V GmbH, eine Vorratsgesellschaft, die später in A GmbH umfirmiert wurde, einen Gesellschaftsvertrag über die Klägerin. Zweck der Gesellschaft ist der Erwerb und die Verwaltung der in § 3 des Vertrages näher beschriebenen Anleihen mit einer Laufzeit von 10 Jahren. Die Dauer der Gesellschaft ist bis zur Endfälligkeit der Anleihen befristet.

Die Kommanditistin ist gem. § 2 Ziffer 2 des Vertrages mit einem – voll eingezahlten – Kapitalanteil in Höhe von … € an der Klägerin beteiligt. Nicht am Gewinn und Verlust der Klägerin beteiligte Komplementärin ist die A GmbH.

Die Kommanditistin ist gemäß § 5 des Vertrages zur geschäftsführenden Kommanditistin bestellt. Die Geschäftsführungsbefugnis der Kommanditistin erstreckt sich unter Erteilung der entsprechenden Vollmachten durch die Komplementärin auf die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlichen Handlungen. Gleichzeitig ist die Komplementärin im Rahmen des gesetzlich Zulässigen von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Gemäß § 14 Ziffer 2 des Vertrages stellt die Klägerin die Kommanditistin und die Komplementärin vollumfänglich von jeder Haftung und allen Schäden, die aus der Tätigkeit für die Klägerin erwachsen können, frei. Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Regelungen wird auf den Gesellschaftsvertrag (Bl. 50-64 der Feststellungsakte) verwiesen.

Am 19. Dezember 2006 zeichneten die Kommanditistin und die Geschäftsführerin der Komplementärin der Klägerin Schuldverschreibungen der L im Nennbetrag von … € gemäß den Konditionen der „Anleihebedingungen der Inhaberschuldverschreibung 2006/2016” und erklärten die Einzahlu...

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