Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.01.2001; Aktenzeichen XI R 20/00)

 

Tenor

Der Gerichtsbescheid vom 14.01.1998 wirkt als Urteil.

 

Tatbestand

Das Gericht hat in dem vorliegenden Rechtsstreit am 14.01.1998 einen Gerichtsbescheid erlassen und darin die Klage abgewiesen. Die Klageabweisung beruhte hinsichtlich der Hauptbegründung (= bis Seite 16, Absatz 2, Satz 1 der Ausfertigung des Gerichtbescheids = Seite 20, letzter Absatz, Satz 1 des Originals, Bl. 98 der Gerichtsakten) ausschließlich auf rechtlichen Gründen, ohne daß streitige Tatsachen entscheidungserheblich waren.

In dem Gerichtsbescheid wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Obwohl § 90 a FGO bei ausdrücklicher Zulassung der Revision zum Bundesfinanzhof einen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht vorsieht, hat der Kläger mündliche Verhandlung beantragt.

Er ist der Ansicht einen Antrag auf mündliche Verhandlung sei statthaft. Der Gesetzestext des § 90 a Abs. 2 Nr. 3 FGO sei teleologisch zu korrigieren bzw. analog anzuwenden.

Zur Begründung verweist er insbesondere auf die Kommentierung von Kopp, der sinngemäß ausführt, daß die Norm analog auf Fälle anzuwenden sei, in denen es wesentlich auf die Tatsachenprüfung und die Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ankomme. Ein solcher Fall liege nach Ansicht des Klägers hier vor, da zum Beweis des klägerischen Vortrages Zeugen benannt worden seien.

Der Grundsatz der Mündlichkeit der Verhandlung sei nach Art. 6 Abs. 1 Menschenrechtskonvention auch für das finanzgerichtliche Verfahren vorgeschrieben. Auch gehe die FGO vom Grundsatz der Mündlichkeit und dem damit verbundenen Grundsatz der Unmittelbarkeit der Verhandlung aus, indem sie vorschreibe, daß Entscheidungen grundsätzlich nur aufgrund mündlicher Verhandlung ergehen dürften (§ 90 Abs. 1 Satz 1 §§ 92, 93, 81 Abs. 1 FGO).

Eine Entscheidung die unter Verstoß gegen § 90 Abs. 1 FGO ohne mündliche Verhandlung ergehe verletze auch das Recht der Beteiligten auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG.

Sofern keine mündliche Verhandlung durchgeführt werde, führe dies zu einem unerträglichen Ergebnis, da nicht mehr gewährleistet sei, daß im finanzgerichtlichen Verfahren wenigstens in einer (Tatsachen-) Instanz mündlich verhandelt werde. Zwar sei beabsichtigt einen neuen § 126 a in die FGO einzufügen, wonach wenigstens vor dem Bundesfinanzhof (BFH) mündlich verhandelt werden müsse, wenn wegen § 90 a Abs. 2 Nr. 1 FGO vor dem Finanzgericht nicht verhandelt werden könne. Bis zum Inkrafttreten des § 126 a FGO müsse der Anspruch der Beteiligten auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung in mindestens einer Instanz gewahrt bleiben, da dahin bis vor dem BFH nicht mündlich verhandelt werden müsse. Da der BFH Revisions- und nicht Tatsacheninstanz sei, könne die mündliche Verhandlung vor dem Revisionsgericht die mündliche Verhandlung in der Tatsacheninstanz nicht durchweg ersetzten.

Des weiteren sei die mündliche Verhandlung unter Beteiligung der ehrenamtlichen Richter ein Kernstück des Rechts des Bürgers auf gerichtlichen Schutz gegenüber rechtswidrigen Handlungen der Verwaltung. Da bei dem Erlaß des Gerichtsbescheides die ehrenamtlichen Richter nicht mitentscheiden, sei diese Rechtsschutzgarantie sei nicht mehr gewährleistet.

Ferner sei erklärter Zweck der Regelungen des § 90 a FGO nicht nur eine Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens, sondern ganz wesentlich auch eine Entlastung der Finanzgerichte und des Bundesfinanzhofs gewesen. Eine solche Entlastung trete aber gerade in den Fällen der vorliegenden Art, in denen es wesentlich auf streitige Tatsachenfragen ankomme, nicht ein, da insbesondere bei besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher Art beinahe zwangsläufig eine doppelte Befassung des Bundesfinanzhofs notwendig sei. Der durch einen solchen „ungeeigneten” Gerichtsbescheid beschwerte Beteiligte werde zunächst Revision einlegen oder gegebenenfalls Nichtzulassungsbeschwerde erheben und wegen des Nichtvorliegens eines „geeigneten Falls” einen Verfahrensmangel im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO rügen. Wenn er mit dieser Rüge durchdringe, so werde in aller Regel auch kein Fall vorliegen, der eine eigene Entscheidung des Revisionsgerichts in der Sache ermögliche, so daß die Sache zur Vornahme der erforderlichen Tatsachenfeststellungen zurückverwiesen werden müsse.

Der Kläger beantragt,

den Haftungsbescheid vom 14.12.1993 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 27.07.1994 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

den Antrag auf mündliche Verhandlung als unzulässig zu verwerfen.

Zur Begründung verweist er auf die gesetzlichen Regelungen des § 90 a Abs. 2 Satz 2 und 3 FGO, wonach bei ausdrücklicher Zulassung der Revision daneben kein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden könne.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist unzulässig.

Nach § 90 a Abs. 2 Nr. 1 FGO können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids Revision einlegen, wenn die Revision – wie im Streitfall –...

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