rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichteinbeziehung von Verlustvorträgen bei der Berechnung der Gewinntantieme als Verdeckte Gewinnausschüttung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der im Anstellungsvertrag für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Gewinntantieme verwendete Begriff "Jahresüberschuß" ist eindeutig in dem Sinne, daß dieser Betrag eine Verrechnung mit bestehenden Verlustvorträgen aus vorangegangenen Wirtschaftsjahren ausschließt.
  2. Ebenso ist der Begriff "Jahresüberschuss vor Ertragsteuern" bei Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Gewinntantieme eindeutig, als der Jahresüberschuß nicht bereits um die Tantieme selbst zu kürzen ist.
  3. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde grundsätzlich nur eine Gewinntantieme vereinbaren, die erst dann eine Zahlungspflicht der Gesellschaft begründet, wenn ein Geschäftsführer von ihm erwirtschaftete Verluste ausgeglichen hat und seine Tätigkeit insgesamt für das Unternehmen gewinnbringend war.
  4. Bleiben Verlustvorträge bei der Vereinbarung einer Gewinntantieme unberücksichtigt, ist die Gewinntantieme in der Höhe durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wie vom Gesellschafter-Geschäftsführer erwirtschaftete Vorjahresverluste die Bemessungsgrundlage nicht minderten.
 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Streitjahr(e)

1995

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vorliegt, wenn die Vereinbarung der Bemessungsgrundlage für eine Gewinntantieme nicht ausdrücklich die Berücksichtigung von Verlustvorträgen ausschließt und die Vertragsparteien solche Verlustvorträge nicht bei der Berechnung der Tantieme einbezogen.

Die Klägerin wurde mit notariellem Gesellschaftsvertrag vom 15.12.1980 gegründet. Gegenstand ihres Unternehmens ist der Groß- und Einzelhandel mit Textilien. Im Streitjahr 1995 war der Geschäftsführer ... (T.) zugleich beherrschender Gesellschafter der Klägerin mit einem Anteil am Stammkapital von 90 %.

Nach § 2 b) des Anstellungsvertrages vom 01.07.1981 (roter Halbhefter) sagte die Klägerin T. neben einem Festgehalt von 20.000,-- DM monatlich (erhöht auf diesen Betrag mit Gesellschafterbeschluss vom 23.12.1984) eine Tantieme von "10 % des Jahresüberschusses vor Ertragssteuern gemäß Steuerbilanz" zu. Auf den Vertrag wird verwiesen.

Die Klägerin bildete in der Bilanz zum 31.12.1995 eine Tantiemerückstellung zugunsten des T. in Höhe von 58.355,-- DM. Bemessungsgrundlage war der Jahresüberschuß laut Handels-/Steuerbilanz von 524.088,-- DM zuzüglich durchgeführter Nachbuchungen von 1.111,-- DM sowie der Tantieme von 58.355,-- DM. Ertragssteuern fielen wegen der zu berücksichtigenden Verlustvorträge nicht an.

Die Auszahlung der Tantieme erfolgte nicht im Streitjahr.

Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Jahresabschlüsse hatte das Unternehmen der Klägerin im Streitjahr und in zurückliegenden Jahren folgende betriebliche Kennzahlen:

1989

1990

1991

1992

1993

1994

1995

Gew./Verl.

7.352

./.157.752

./.333.072

./.264.015

51.260

78.186

524.088

Umsatz

5.625.886

5.518.642

4.949.835

3.841.901

4.145.392

4.727.205

9.362.411

Wareneins.

4.531.679

4.537.065

4.023.419

2.812.089

2.939.217

3.486.837

6.950.805

Personalaufw.

395.491

408.599

410.181

368.113

397.660

406.692

569.938

Das Finanzamt folgte nicht der eingereichten Körperschaftsteuererklärung 1995 und setzte im Körperschaftsteuerbescheid 1995 vom 16.01.1997 eine vGA in Höhe von 28.749,-- DM an. Es verrechnete zunächst den bestehenden Verlustvortrag von 287.489,-- DM mit dem Jahresüberschuß von 524.088,-- DM und setzte die vGA der Höhe nach mit 10 % des Verlustvortrages an, weil die Klägerin diesen zu Unrecht nicht von der Bemessungsgrundlage abgezogen habe. Die Ausschüttungsbelastung wurde im Streitjahr nicht hergestellt.

Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Das Finanzamt wies den Einspruch mit Entscheidung vom 21.07.1997 als unbegründet zurück.

Während des gerichtlichen Verfahrens erließ das Finanzamt den Körperschaftsteueränderungsbescheid vom 21.07.1999, den die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.07.1999 (Eingang bei Gericht am 23.07.1999) zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens machte.

Mit der nunmehr erhobenen Klage trägt die Klägerin im wesentlichen vor, der Ansatz der vGA von 28.749,-- DM verletze sie in ihren Rechten, weil das Finanzamt zu Unrecht der Ansicht sei, über die Nichtberücksichtigung von Verlustvorträgen bei der Bemessungsgrundlage für die Tantieme sei keine vorherige klare und eindeutige Regelung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) getroffen worden. Die Tantiemeregelung gebrauche den im Handelsgesetzbuch (HGB) gesetzlich definierten Begriff "Jahresüberschuß", welcher eine Berücksichtigung des Verlustvortrages ausschließe.

Eine analoge Anwendung des § 86 Aktiengesetz (AktG) komme im Streitfall nicht in Betracht.

Es sei auch nicht ersichtlich, daß ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter im Sinne der Rechtsprechung des BFH eine Gewinntantieme nicht eingeräumt hätte, bevor aufgelaufene Verluste des Unternehmens...

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