rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung von Übernachtungspauschalen bei nachweislich geringeren tatsächlichen Kosten

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Übernachtungspauschalen nach den einschlägigen Verwaltungsanweisungen sind nicht anzusetzen, wenn sie im Einzelfall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen.
  2. Liegt die Möglichkeit des Abweichens vom normalen Typus einer Dienstreise nahe, besteht hinreichend Anlass zu prüfen, ob der Ansatz der Pauschbeträge im konkreten Einzelfall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führt.
  3. Der Ansatz von pauschalen Übernachtungsgeldern bei einem Fernfahrer scheidet aus, wenn dieser nicht zweifelsfrei nachweist, dass er nicht in der Schlafkabine des LKWs sondern in Beherbergungsbetrieben übernachtet hat.
  4. Unterschreiten die tatsächlichen Übernachtungskosten die Übernachtungspauschalen nach den Verwaltungsanweisungen um 40%, führt die Anwendung der Pauschbeträge nicht zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung, so dass der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung es gebietet, dem Steuerpflichtigen die Pauschbeträge zu gewähren.
 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 16, § 19; AO § 172 Abs. 1 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

1999, 2000, 2001

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Steuerfreiheit von gezahlten Übernachtungspauschalen für Übernachtungen im Ausland gemäß § 3 Nr. 16 Einkommensteuergesetz (EStG).

Die Kläger sind Eheleute und wurden in den Streitjahren 1999 bis 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte in diesen Jahren als Geschäftsführer einer GmbH Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 EStG. Dabei führte er unstreitig Fahrten zu einem Lieferanten in Holland (Firma A) durch und machte in den Einkommensteuererklärungen 1999 bis 2001 jeweils folgende Übernachtungspauschalen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend:

Fahrzeiten

Dienstag/Mittwoch

26 Tage x 24 Std.

= 26 Tage x 140,00 DM

3.640,00 DM

Donnerstag/Freitag

29 Tage x 25,5 Std

= 29 Tage x 140,00 DM

4.060,00 DM

Summe Übernachtungspauschalen

7.700,00 DM

Nachdem das Finanzamt zunächst die Einkommensteuerveranlagung entsprechend durchgeführt hatte, vertrat es nach Durchführung einer Lohnsteuer-Außenprüfung bei der GmbH im Oktober 2003 die Auffassung, dass die GmbH an den Kläger Übernachtungspauschalen für Übernachtungen im Ausland gezahlt habe, obwohl dieser in einer Schlafkabine im Lkw übernachtet habe. Die steuerfreien Erstattungen wurden als steuerpflichtiger Arbeitslohn beurteilt, ein entsprechender Werbungskostenabzug wurde verneint.

Der Beklagte änderte die Einkommensteuerveranlagungen 1999 bis 2001 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) wie folgt:

Jahr

Erhöhung Bruttoarbeitslohn

Kürzung Werbungskosten

1999

9.954,00 DM

7.700,00 DM

2000

9.240,00 DM

7.700,00 DM

2001

8.540,00 DM

7.700,00 DM

Im nachfolgenden Einspruchsverfahren machte der Kläger geltend, dass die vom Arbeitgeber gezahlten Übernachtungsgelder als steuerfreie Erstattung zu behandeln seien. Die Anerkennung von pauschalen Übernachtungsgeldern hänge davon ab, ob glaubhaft gemacht werde, dass die Übernachtungen nicht in der Schlafkoje des LKW erfolgt seien. Schlafkojen befänden sich lediglich in zwei der vier LKW der GmbH und würden von den Fahrern jeweils nur für die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen während der Arbeitsschicht genutzt. Während der Ruhezeiten zwischen den Arbeitsschichten übernachteten die Fahrer unter der Adresse des jeweils als Ziel angesteuerten Lieferanten in Holland. Die Anerkennung von pauschalen Übernachtungsgeldern bei Übernachtungen im Ausland hänge nicht von der Vorlage von Rechnungen eines Beherbergungsbetriebes ab. Der Vereinfachungszweck der Pauschbeträge werde nicht erfüllt, wenn die Finanzverwaltung gleichwohl die Sammlung von Einzelnachweisen fordere. Die Anwendung der Pauschalen für Auslandsübernachtungen führten im Streitfall auch nicht zu einer unzutreffenden Besteuerung. Infolge der Anwendung der Pauschbeträge verblieben auch nicht nur unverhältnismäßig geringe Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Zudem könnten die Fahrtenschreiber der LKW bezüglich der Jahre 1999 bis 2001 nicht mehr vorgelegt werden, da die Aufbewahrungsfristen abgelaufen und die Unterlagen bereits vernichtet worden seien. Es seien keine Aufzeichnungen darüber geführt worden, welcher Fahrer wann welches Fahrzeug genutzt habe. Wegen des nicht erforderlichen Nachweises bei der Anwendung von Pauschalen seien keine Nachweise zu den Übernachtungskosten aufbewahrt worden.

Im außergerichtlichen Verfahren hat der Kläger eine schriftliche Bestätigung des o.g. holländischen Lieferanten vom 12.05.2004 vorgelegt, wonach dieser bestätigt, dass sowohl der Kläger als auch die Herren B und C seit 1999 „regelmäßig bei uns übernachten”. Normalerweise sei dies von Dienstag auf Mittwoch und von Donnerstag auf Freitag der Fall.

Mit Einspruchsentscheidung vom 25.04.2005 wies der Beklagte die Einsprüche für 1999 bis 2001 als unbegründet zurück. Dabei vertrat ...

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