rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Anwendung des § 8 b Abs. 4 S. 6 KStG bei mehraktigem unterjährigem Erwerb

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Rechtsfolge des § 8b Abs. 4 S. 6 KStG tritt bereits dann ein, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt im Laufe des Kalenderjahrs eine Beteiligungshöhe von mindestens 10 % erreicht wurde.
  2. Der teleologisch zu reduzierende Gesetzeswortlaut des § 8b Abs. 4 KStG ist unter Berücksichtigung des Charakters der Norm als systemwidrige Ausnahmevorschrift dahingehend auszulegen, dass die 10 %-ige Beteiligungsschwelle auch durch mehrere unterjährige Erwerbsvorgänge erreicht werden kann.
 

Normenkette

KStG § 8 b Abs. 4 S. 6

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.09.2023; Aktenzeichen I R 16/21)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anwendung des systembezogenen Schachtelprivilegs nach § 8b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Sätze 1 bis 7 KStG in der Fassung des Veranlagungszeitraums 2014 auf der Ebene einer Mitunternehmerschaft aus Anlass des unterjährigen Erwerbs der beteiligungsvermittelnden Mitunternehmerstellung in drei zeitgleichen Rechtsgeschäften von drei unterschiedlichen Veräußerern.

Die Klägerin ist eine durch Gesellschaftsvertrag vom 04. Dezember 2013 zwischen der am Kapital nicht beteiligten persönlich haftenden Gesellschafterin D-GmbH (zuletzt eingetragen unter HRB xxx im Handelsregister des Amtsgerichts E-Stadt) und den als kommunale Holdinggesellschaften errichteten Kommanditisten (1.) F-KG (eingetragen unter HRA xxx im Handelsregister des Amtsgerichts G-Stadt), (2.) H-GmbH (so mit Endfirmierung zuletzt eingetragen unter HRB xxx im Handelsregister des Amtsgerichts E-Stadt), (3.) I-GmbH (so mit Endfirmierung zuletzt eingetragen unter HRB xxx im Handelsregister des Amtsgerichts E-Stadt), (4.) J-GmbH (so mit Endfirmierung zuletzt eingetragen unter HRB xxx im Handelsregister des Amtsgerichts E-Stadt), und (5.) K-GmbH (so mit Endfirmierung eingetragen unter HRB xxx im Handelsregister des Amtsgerichts L-Stadt) gegründete und unter HRA xxx im Handelsregister des Amtsgerichts E-Stadt eingetragene Kommanditgesellschaft, deren Geschäftsgegenstand das Halten und Verwaltung sämtlicher Anteile an der im Handelsregister des Amtsgerichts E-Stadt unter HRB xxx eingetragenen M-GmbH (entstanden durch formwechselnde Umwandlung der vormals unter HRB xxx im Handelsregister des Amtsgerichts E-Stadt eingetragenen N-AG im Jahre 2014) ist. Die Beteiligung der Gesellschafter am Kommanditkapital der Klägerin entspricht der anteiligen Gewinnberichtigung der Mitunternehmer.

Anteilseigner bzw. Gesellschafter der sechs Gründungsgesellschafter der Klägerin sind verschiedene kommunale Körperschaften, die bereits an der Gründung und Erweiterung des kommunalen Energieversorgungsunternehmens M-GmbH ab dem Jahre 1929 beteiligt waren und die weiteren Anteile durch Vermittlung dieser Vorschaltgesellschaften und der Klägerin von der vormaligen Mehrheitsgesellschafterin N-AG zurückerwerben wollten. Nach ihrer Gründung durch die F-KG, H-GmbH, I-GmbH, J-GmbH und K-GmbH erwarb die Klägerin als neue Holdinggesellschaft bis zum 19. Dezember 2013 sämtliche Anteile an der M-GmbH und schloss mit dieser am 21. Januar 2014 einen ab dem 01. Januar 2014 um 0:00 Uhr geltenden Ergebnisabführungsvertrag, kraft dem der Klägerin bzw. den (mittelbaren) Mitunternehmern das Einkommen der M-GmbH für das Jahr 2014 für Zwecke der Körperschaftsteuer (anteilig) zuzurechnen ist. Insoweit ist zwischen den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unstreitig, dass die Klägerin bereits während des gesamten Kalenderjahres 2014 selbst eine gewerbliche Tätigkeit i.S.d. § 15 Abs. 2 EStG ausübte, die sechs Gründungsgesellschafter bzw. (hinsichtlich der F-KG) die mittelbar Beteiligten als Mitunternehmer i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sätze 1 und 2 EStG anzusehen und auch die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 14ff. KStG für den Veranlagungszeitraum 2014 ohne Einschränkungen erfüllt sind. Das Wirtschaftsjahr der Klägerin und der M-GmbH entspricht dem Kalenderjahr.

Im Jahre 2014 fand ein Interessenbekundungsverfahren statt, in dem sich weitere kommunale Körperschaften für eine mittelbare Beteiligung an der Klägerin entschieden. Diese schlossen sich anschließend durch Beteiligung an drei weiteren Vorschaltkapitalgesellschaften mit den Firmenbezeichnungen O-GmbH (eingetragen unter HRB xxx im Handelsregister des Amtsgerichts E-Stadt), P-GmbH (eingetragen unter HRB xxx im Handelsregister des Amtsgerichts E-Stadt) und C-GmbH (eingetragen unter HRB xxx im Handelsregister des Amtsgerichts E-Stadt) zusammen. Durch Vertrag vom 10. Dezember 2014 (Bl. 19ff. u. 50ff. der Feststellungsakten Thema 10 %-Grenze 2014, Bl. 89ff. der Klageakte) veräußerten die F-KG, die H-GmbH, die I-GmbH und die J-GmbH sodann einzelne, durch Kapital- bzw. Einlagewerte definierte Teile ihrer Kommanditbeteiligungen an der Klägerin an die O-GmbH, die P-GmbH und die C-GmbH, was auf der Ebene der Klägerin zu entsprechenden (kapitalanteiligen) Gesellschafterwechseln führte. Bei de...

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