vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IV R 24/12)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zweck der so genannten erweiterten Kürzung nach §§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG ist, die Erträge aus der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes der kraft ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtigen Kapitalgesellschaften von der Gewerbesteuer aus Gründen der Gleichbehandlung mit Steuerpflichtigen freizustellen, die nur Grundstücksverwaltung betreiben.
  2. Das Halten einer Kommanditbeteiligung an einer gewerblich geprägten, ebenfalls grundstücksverwaltenden Personengesellschaft verstößt gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG.
  3. Dies gilt auch, wenn die Beteiligungsgesellschaft keine i.S.v. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägte Gesellschaft, sondern eine rein vermögensverwaltend tätige ImmobilienKG ist.
  4. Eine GmbH und Co. KG, die an einer nichtrechtsfähigen Erbengemeinschaft beteiligt ist, verwaltet und nutzt nicht ausschließlich eigenen Grundbesitz im Sinne von § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG.
 

Normenkette

GewStG § 9 Nr. 1 S. 2

 

Streitjahr(e)

2005

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 18.06.2019; Aktenzeichen IV R 10/19)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Gewerbesteuermessbescheids 2005. Streit besteht darüber, ob die Voraussetzungen der sogenannten erweiterten Kürzung nach Maßgabe von § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG - erfüllt sind oder nicht. Dem Rechtsstreit liegt nachfolgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom .2004 gegründet. Gesellschafter waren zunächst die Firma GmbH als Komplementärin ohne Einlage und ohne Kapitalanteil sowie Frau S als Kommanditistin. Gegenstand der Gesellschaft ist die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere eigener Grundstücke. Ausweislich der notariell beurkundeten Niederschrift über die Gesellschafterversammlung der GmbH in X vom .2004 wurde die Firma der Komplementär-GmbH in „S Beteiligungs GmbH” geändert. Gleichzeitig wurde O zum neuen Geschäftsführer der Komplementär-GmbH bestellt.

Am 2004 schlossen die Kommanditistin S, geborene , vertreten durch O, und die S Beteiligungs GmbH entsprechend der Verpflichtung der Kommanditistin in § 3 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages einen Einbringungs- und Übertragungsvertrag ab. In der Präambel heißt es:

Die von dem Erschienenen Vertretene ist Kommanditistin der am

2004 gegründeten und am 2004 im Handelsregister des Amtsgerichts unter eingetragenen S Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG. Sie ist ferner als Miterbin - gemeinsam mit Herrn M, wohnhaft , geboren am - an der Erbengemeinschaft über den Nachlass von Frau L, geborene , geboren , , beteiligt.”

Der Erbengemeinschaft gehören die Grundstücke A-Straße 1 und 3, H. Weitere Vermögensgegenstände gehörten nicht zum ungeteilten Nachlass. Die Kommanditistin S übertrug ihren Anteil an der Erbengemeinschaft über den Nachlass von Frau L mit allen Rechten und Pflichten mit sofortiger dinglicher und schuldrechtlicher Wirkung auf die Gesellschaft und brachte diesen Anteil in die GmbH ein. Die Übertragung und Einbringung erfolgte unentgeltlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten der gesellschaftsvertraglichen Verhältnisse wird auf die Anlagen K 1 bis K 3 zur Klageschrift vom .2011, Bl. 30 bis 51 der Akte Bezug genommen.

Die Bilanz der Klägerin zum 31.12.2005 weist unter Anlagevermögen die Bilanzposition „Beteiligungen ,- €” aus. Weitere Einzelheiten folgen aus dem Anlagenspiegel zum 31.12.2005 und dem Kontennachweis zur Bilanz 31.12.2005, Bl. 4 bis 6 des Bilanzheftes, auf die Bezug genommen wird.

In der Gewerbesteuererklärung für das Streitjahr 2005 machte die Klägerin einen Gewerbeertrag in Höhe von ,- € und die sogenannte erweiterte Kürzung bei einem Grundstücksunternehmen im Sinne des § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 3 GewStG in Höhe von ,- € geltend.

Mit Bescheid für 2005 vom .2007 setzte der Beklagte, das Finanzamt - im Folgenden kurz: FA - den Gewerbesteuermessbetrag für 2005 auf € fest. In den Erläuterungen des Bescheids wurde ausgeführt, dass die sogenannte erweiterte Kürzung nicht gewährt werden könne, weil sich im Betriebsvermögen der Gesellschaft kein Grundbesitz, sondern lediglich eine Beteiligung befinde.

In dem daran anschließenden Einspruchsverfahren wurde zunächst vorgetragen, bei der Beteiligung handele es sich um einen Miteigentumsanteil an den Grundstücken A-Straße 1 und 3 in H, an der die Gesellschaft zur Hälfte beteiligt sei. Mit Schriftsatz vom 13.03.2009 wurde ausgeführt, bei der Grundstücksgemeinschaft A-Straße handele es sich um eine rein vermögensverwaltende Gesellschaft, die als Erbengemeinschaft zivilrechtlicher Eigentümer der Grundstücke A-Straße 1 und 3 in H sei. M und die S Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG seien in Erbengemeinschaft Eigentümer der Grundstücke. Die Grundstücke befänden sich im Gesamthandsvermögen. Für steuerliche Zwecke fingiere § 39 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung - AO - eine...

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