vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VI R 50/11)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Miete für einen Pkw-Stellplatz als Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist ein Pkw zur Ausführung der dienstlichen Tätigkeit nicht nötig, sind die Kosten für die Miete eines PKW-Stellplatzes nicht im Rahmen der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten abzugsfähig.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5

 

Streitjahr(e)

2008

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.11.2012; Aktenzeichen VI R 50/11)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung einer Pkw-Stellplatzmiete im Rahmen der doppelten Haushaltsführung streitig.

Der Kläger erzielte im Streitjahr unter anderem Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. In seiner Einkommensteuererklärung machte er im Rahmen der doppelten Haushaltsführung Kosten für seine Unterkunft sowie für einen Pkw-Stellplatz am Arbeitsort geltend. Für die Wohnung und den Pkw-Stellplatz lagen zwei Mietverträge vor. In § 2 (5) des Mietvertrages über den Garagenstellplatz hieß es: „Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass weder ein wirtschaftlicher noch ein rechtlicher Zusammenhang zwischen diesem Stellplatzmietvertrag und einem Wohnraummietverhältnis besteht.”

Weiterhin machte der Kläger in seiner Steuererklärung Fahrtkosten für Heimfahrten geltend. Er gab an, die Heimfahrten teilweise mit dem eigenen Pkw und teilweise mit der Bahn durchgeführt zu haben. Insgesamt bezifferte er die Kosten der doppelten Haushaltsführung auf …,-- €.

Im Einkommensteuerbescheid vom ...01.2010 wurden insgesamt Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung in Höhe von …,-- € anerkannt. Im Zuge dieser Veranlagung berücksichtigte das beklagte Finanzamt (-FA-) zwar die Miet- und Mietnebenkosten für die gemietete Wohnung, nicht jedoch die Kosten für den Pkw-Stellplatz in Höhe von …,-- € (12 x … €) sowie

…,-- € Reinigungskosten (im weiteren Verfahren hielt der Kläger daran nicht mehr fest). Dagegen wandte sich der Kläger mit einem Antrag auf Änderung des Bescheides mit der Begründung, die Kosten des Pkw-Stellplatzes seien in voller Höhe notwendige Unterkunftskosten am Beschäftigungsort und somit als Werbungskosten abzugsfähig.

Mit Schreiben vom 17.02.2010 lehnte das FA den Antrag auf Änderung bzgl. der Kosten für den Stellplatz ab.

Am 19.03.2010 legte der Kläger Einspruch gegen die Ablehnung seines Änderungsantrags vom 06.02.2010 zur Änderung des Einkommensteuerbescheides 2008 ein. Er führte aus, dass, selbst wenn die Stellplatzkosten für sich genommen nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden könnten, sie doch zumindest im Rahmen der Kostenobergrenze für die notwendigen Wohnkosten am Beschäftigungsort Berücksichtigung finden müssten.

Der Kläger ist der Ansicht, der BFH hätte in seinem Urteil vom 14.06.2007 (BFH VI R 60/05, BFHE 218, 229, BStBl II 2007, 890) zum Ausdruck gebracht, dass die Kosten nicht durch die Entfernungspauschale abgegolten seien. Anderenfalls hätte der BFH dem vorbefassten Finanzgericht nicht den Auftrag erteilt, die Notwendigkeit der Kosten für den Stellplatz zu überprüfen. Darüber hinaus bildeten Wohnung und Stellplatz eine Einheit, daher seien die Stellplatzkosten häufig auch in den Kosten für die Wohnung enthalten.

Am ...06.2010 erließ das FA einen „Bescheid über die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Änderung des Einkommensteuerbescheides 2008”. Das FA vertrat dabei die Auffassung, die Kosten für den Stellplatz seien keine notwendigen Kosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG), sondern seien eindeutig abgrenzbare Aufwendungen, die bereits mit der Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG abgegolten seien. Formal führte das FA aus, bislang sei kein ablehnender (formaler) Bescheid ergangen.

Der Kläger vertrat indessen in seinem Antwortschreiben vom 06.07.2010 die Auffassung, es sei bereits das Schreiben des FA vom 17.02.2010 ein ablehnender Verwaltungsakt gewesen, der lediglich keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten habe, gegen den der Einspruch unabhängig davon jedoch zulässig gewesen sei. Der Kläger ist der Ansicht, Stellplatzkosten gehörten nach heutiger Lebensweise allgemein zu Wohnkosten. Im Übrigen liege ein Vollzugsdefizit vor, wenn die Anerkennung von Stellplatzkosten davon abhinge, ob das FA die Kosten getrennt ausgewiesen erkennen könnte oder sie in einem Gesamtmietpreis zunächst nicht zu erkennen wären.

Mit Einspruchsentscheidung vom ...08.2010 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück. Es vertrat die Ansicht, dass die geltend gemachten Kosten für den Pkw-Stellplatz keine notwendigen Kosten im Rahmen der doppelten Haushaltführung darstellten, sondern pauschal -wie alle Unterhaltskosten für den Pkw- mit der Entfernungspauschale abgegolten seien.

Gleichzeitig erließ das FA einen geänderten Bescheid über Einkommensteuer 2008 wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 129 Abgabenordnung. Darin änderte das FA die abzugsfähigen Kost...

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