vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH ) [I R 32/18]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzugsfähigkeit sogenannter finaler Betriebsstättenverluste

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gebietet, dass von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat erzielte Verluste abgezogen werden können, wenn aufgrund der Einstellung der Tätigkeit in dem anderen Mitgliedstaat dort dauerhaft kein Abzug der Verluste mehr möglich sein wird.

 

Normenkette

AEUV Art. 49

 

Streitjahr(e)

2007

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.02.2023; Aktenzeichen I R 35/22 (I R 32/18))

BFH (Beschluss vom 06.11.2019; Aktenzeichen I R 32/18)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die steuerliche Abzugsfähigkeit von Verlusten einer Betriebsstätte, die die Klägerin von xxx 2004 bis xxx 2007 in A/Vereinigtes Königreich Großbritannien und X hatte.

Die Klägerin war und ist eine bei dem Amtsgericht B unter HRB xxx eingetragene Wertpapierhandelsbank in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft. Sie hat ihren Hauptsitz in B. Der Unternehmensgegenstand umfasst die Bereiche Anlagevermittlung, Abschlussvermittlung, Finanzportfolioverwaltung und Eigenhandel. Die Klägerin hatte und hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1.7. eines Jahres bis zum 30.6. des folgenden Jahres.

Im xxx 2004 eröffnete die Klägerin in ab xxx 2004 angemieteten Räumen eine Niederlassung in A und übte dort Tätigkeiten im Bereichen ”Research“ und ”Sale“, d.h. im Bereich Aktienanalyse und Wertpapierhandel aus. In den Jahren 2004 und 2005 wurden zehn britische Mitarbeiter für die Niederlassung eingestellt, die aus dem Bereich A rekrutiert worden waren. Zwischen der Hauptniederlassung und der A Niederlassung bestanden mit Ausnahme von Geschäftsführungsleistungen keine Leistungsbeziehungen. Es waren (unstreitig) auch keine materiellen oder immateriellen Wirtschaftsgüter überführt worden und keine personellen Änderungen erfolgt. Es erfolgten auch keine gegenseitigen Dienstleistungen auf dem Gebiet der rechtlichen, wirtschaftlichen oder finanziellen Beratung.

Die Klägerin erzielte aus der Niederlassung keine Gewinne. Deshalb beschloss der Vorstand der Klägerin am xx.xx.2007 die unverzügliche Schließung der A Niederlassung. Ebenfalls am xx.xx.2007 wurde den dortigen Mitarbeitern die Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse mitgeteilt. Unter dem xx.xx.2007 wurde mit jedem Mitarbeiter ein diesbezüglicher Vergleich geschlossen (sog. ”Compromise Agreement“). Am xx.xx.2007 trat eine C Limited anstelle der Klägerin in den Mietvertrag über die angemieteten Räumlichkeiten ein. Ebenfalls am xx.xx.2007 wurde die Einstellung des Betriebs der Zweigniederlassung im englischen Handelsregister (Companies) eingetragen.

Der englische Steuerberater teilte der Klägerin im xxx 2008 mit, dass auf Grund der Schließung der Zweigniederlassung die steuerlichen Verluste nicht mehr vorgetragen werden könnten.

Im xxx 2008 teilte die englische Finanzbehörde der Klägerin zudem mit, dass für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 und späteren Wirtschaftsjahre keine Abgabe von Steuererklärungen für die Betriebsstätte mehr notwendig sei (Bl. 137 Fallheft Band 2).

In den inländischen Steuererklärungen für 2007 gab die Klägerin zunächst sinngemäß an, dass der von ihr 2006/2007 in der Zweigniederlassung in A erzielte – im Jahresergebnis der Klägerin enthaltene – Verlust in Höhe von 3.488.238 € bei der Ermittlung des Einkommens nicht als Folge der abkommensrechtlichen Freistellung (Art. XVIII Abs. 2 Buchstabe a) DBA-Großbritannien in Verbindung mit Art. III Abs. 1 Satz 2 DBA-Großbritannien) hinzurechnen sei, sondern auf Grund der Schließung der Zweigniederlassung in voller Höhe abzugsfähig sei.

Der Beklagte folgte dem bei der im Übrigen erklärungsgemäßen Veranlagung nicht, sondern erließ am 17.12.2008 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung Körperschaft- und Gewerbesteuermessbescheide für 2007, in denen der Verlust der Zweigniederlassung als nicht abzugsfähig berücksichtigt wurde.

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 29.12.2008 Einspruch ein und begründete dies damit, dass der BFH mit Urteil vom 17.07.2008 I R 84/04 im Anschluss an die EuGH-Entscheidungen in den Rechtssachen C-446/03 (”Marks & Spencer“) und C-414/06 (,,Lidl Belgium“) entschieden habe, dass ein phasengleicher Abzug der Verluste einer ausländischen Betriebsstätte zu gewähren sei, sofern und soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass die Verluste im Quellenstaat steuerlich unter keinen Umständen anderweitig verwertbar seien. Da die Zweigniederlassung in A seit ihrer Eröffnung ausschließlich Verluste erzielt habe und auch im laufenden Wirtschaftsjahr bis zur Schließung nur Verluste entstanden seien, könnten diese im Rahmen der Besteuerung in Großbritannien endgültig nicht mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden.

Daraufhin setzte der Beklagte (nur) die Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheids 2007 aus und lehnte die Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteu...

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