vorläufig nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Realisationszeitpunkt eines Auflösungsverlustes nach § 17 EStG bei Durchführung einer Nachtragsliquidation

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein Auflösungsverlust nach § 17 EStG ist regelmäßig erst mit Abschluss der Liquidation der Kapitalgesellschaft realisiert, es sei denn, dass mit Zuteilungen aus dem Gesellschaftsvermögen und einer wesentlichen Änderung des bereits feststehenden Verlustes nicht mehr zu rechnen ist.
  2. Im Fall der Nachtragsliquidation ist ein Auflösungsverlust nicht bereits im Zeitpunkt der Löschung der GmbH sondern erst mit Abschluss der Nachtragsliquidation realisiert.
 

Normenkette

EStG § 17

 

Streitjahr(e)

2005

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.07.2014; Aktenzeichen IX R 47/13)

 

Tatbestand

Der Kläger erzielte im Streitjahr durch seine …praxis Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit gem. § 18 des Einkommensteuergesetzes.

Der Kläger war zudem alleiniger Gesellschafter der X GmbH gewesen. Für diese Gesellschaft war am 1998 der Beschluss zur Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen worden. Zum Liquidator war der Kläger selbst bestellt worden.

Am 2001 wurde nach insolvenzfreier Auflösung die Beendigung der Liquidation der GmbH im Handelsregister eingetragen und die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht.

Im Jahr 2003 machten mehrere Wohnungseigentümer hinsichtlich einer Wohnungseigentumsanlage, die von der X GmbH in den Jahren 1997 bis 1998 errichtet worden war, Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln am Bau geltend und beantragten die Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens beim Landgericht A (Bl. 98 der Gerichtsakte). Vor diesem Hintergrund veranlassten diese Wohnungseigentümer als Gläubiger der X GmbH ebenfalls im Jahr 2003 bei Gericht die Anordnung einer Nachtragsliquidation, da die Wohnungseigentümergemeinschaft die Notwendigkeit weiterer Abwicklungsmaßnahmen glaubhaft gemacht hatte. Durch Beschluss des Amtsgerichts A vom .2003 wurde der Kläger zum Nachtragsliquidator der X GmbH bestellt (Bl. 143 der Gerichtsakte).

In der Folgezeit sind der X GmbH laut den Feststellungen der Betriebsprüfung neben Rechts- und Beratungskosten in Höhe von € auch Kosten der Mängelbeseitigung an dem Gebäude in Höhe von € entstanden.

Die von den Gläubigern der Gesellschaft in die Wege geleitete Nachtragsliquidation mündete schließlich im Jahr 2005 in einem Vergleich zwischen den Parteien und nach Erfüllung dieses Vergleichs durch die GmbH wurde die Nachtragsliquidation mit Schreiben der Rechtsanwälte an das Amtsgericht A vom 2005 für beendet erklärt (Bl. 183 der Gerichtsakte). Durch Beschluss des Amtsgerichts vom .2006 wurde die Anordnung der Nachtragsliquidation wieder aufgehoben.

Die Nachtragsliquidation als solche war nicht im Handelsregister eingetragen worden.

Am 2007 wurde hinsichtlich der X GmbH eine Liquidationsschlussbilanz zum 31.12.2005 erstellt.

Der Kläger beantragte nachfolgend mit Schreiben vom .2007 die Änderung des unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheides 2005 vom .2006 mit der Begründung, den Auflösungsverlust bezüglich der X GmbH unter Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens mit € steuerlich zu berücksichtigen.

Die Höhe des geltend gemachten Auflösungsverlustes ist im Übrigen zwischen den Parteien nicht streitig.

Auf der Grundlage einer in den Jahren 2008 und 2009 beim Kläger durchgeführten Betriebsprüfung und des Betriebsprüfungsberichts erging am 2009 ein geänderter Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 2005, in dem der geltend gemachte Auflösungsverlust aus der Liquidation der X GmbH gem. § 17 des Einkommensteuergesetzes nicht anerkannt wurde. Hiergegen hat der Kläger zunächst Einspruch eingelegt und nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage erhoben.

Der Kläger ist der Ansicht, dass sich der Zeitpunkt der steuerlichen Berücksichtigung des Auflösungsgewinns bzw. Auflösungsverlustes nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung bestimmen, insbesondere nach dem so genannten Realisationsprinzip. Damit setze die Realisation des Auflösungsverlustes neben der zivilrechtlichen Auflösung der Gesellschaft voraus, dass der im Sinn des § 17 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes beteiligte Gesellschafter mit Zuteilungen und Rückzahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen nicht mehr rechnen könne und es feststehen müsse, ob und in welcher Höhe noch nachträgliche Anschaffungskosten oder sonstige im Rahmen des § 17 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigende wesentliche Aufwendungen anfallen würden.

Dieser maßgebliche Umstand trete regelmäßig erst bei Abschluss der Liquidation ein.

Soweit der Beklagte im Wesentlichen darauf abstelle, dass im Streitfall die Verlustberücksichtigung deshalb im Jahr 2001 zu erfolgen gehabt habe, weil die Beendigung der Liquidation der X GmbH am 2001 in das Handelsregister eingetragen worden sei, sei dem nicht zu folgen.

Der Beklagte übersehe dabei, dass mit Beschluss des Amtsgerichts A vom 2003 auf Antrag der Wohnungseigentümergemeinschaft die Nachtragsliquid...

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