vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuwendungsgrenze für Arbeitslohn bei Betriebsveranstaltungen 2007

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Überschreiten die Aufwendungen des Arbeitsgebers anlässlich von üblichen Betriebsveranstaltungen eine bestimmte Freigrenze, liegt in vollem Umfang steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
  2. Die Festlegung einer Freigrenze durch die Finanzverwaltung ist aus Gründen der Steuergerechtigkeit zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsanwendung gerechtfertigt.
  3. Die Anhebung der in 2002 festgelegten Freigrenze von 110 € auf einen Betrag, der die allgemeine Preissteigerung übersteigt, ist nicht geboten.
 

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; LStR 2002 R 72 Abs. 4 S. 2; EStG § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2

 

Streitjahr(e)

2007

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.12.2012; Aktenzeichen VI R 79/10)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen der Klägerin für eine Betriebsveranstaltung in 2007 zu Arbeitslohn führen.

Die Klägerin ist eine Partnergesellschaft von Rechtsanwälten mit Standorten in A mit derzeit rund … Arbeitnehmern, in B und in C. Sie veranstaltet in jedem Veranlagungszeitraum für ihre Mitarbeiter am Standort A ein Sommerfest und in der Adventszeit eine Weihnachtsfeier. Für das Sommerfest A 2007 am 31.07.2007 mietete sie …. entsprechende Räumlichkeiten an, organisierte Speisen, Getränke und Live-Musik sowie die An- und Abreise der teilnehmenden Mitarbeiter. Es entstanden Gesamtaufwendungen der Klägerin von … €.

Nach der Teilnehmerliste nahmen … Personen an dem Sommerfest teil. Es handelte sich um … Arbeitnehmer der Klägerin, … Partner bzw. Gäste der Klägerin oder Externe sowie … Mitarbeiter der mit der Klägerin assoziierten … gesellschaft. Die Klägerin wandte pro Teilnehmer durchschnittlich …  € auf.

Mit Schreiben vom … .2007 ließ die Klägerin das beklagte Finanzamt über die für die Durchführung der Betriebsveranstaltung entstandenen durchschnittlichen Kosten von … € pro Teilnehmer informieren. Sie vertrat jedoch die Auffassung, entgegen der Regelung in Abschnitt 72 Abs. 4 Satz 2 Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) lägen übliche Zuwendungen im Rahmen ihrer Betriebsveranstaltung vor, obwohl die Grenze von 110 € laut Richtlinie überschritten sei. Sie habe dementsprechend keine pauschale Lohnversteuerung dieser Betriebsveranstaltung vorgenommen. Die in den LStR festgeschriebene Aufwandshöhe habe ihren Ursprung in den LStR des Jahres 1993 mit der damaligen Grenze von 200,-- DM. Der damals festgelegte Betrag trage den in der Zwischenzeit eingetretenen Kostenentwicklungen und der allgemeinen Steigerung des Lebensstandards nicht mehr Rechnung. Der seit Jahren unverändert angewandte Betrag berücksichtige nicht die eingetretene Inflation, allgemeine Kostensteigerungen etc. In seiner Entscheidung vom 25.05.1992 (VI R 85/90, Bundessteuerblatt – BStBl. – 1992, 655) habe der Bundesfinanzhof (BFH) den Höchstbetrag, ab dem Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen in vollem Umfang als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren seien, für Betriebsveranstaltungen der Jahre 1983, 1985 und 1986 auf 150,-- DM je teilnehmenden Arbeitnehmer festgesetzt. Der BFH sei damals von dem Dreifachen des Betrages von 50,-- DM ausgegangen, der nach § 35a der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung 1957/1962 für den Ansatz eines ermäßigten Pauschsteuersatzes von nur 10 v. H. solcher Zuwendungen maßgebend gewesen sei und der anschließend für die Jahre 1966 bis 1985 als Freigrenze nach Abschnitt 11 Abs. 1, Abschnitt 20 Abs. 1 LStR 1966/1984 gegolten habe. Dabei habe der BFH die in der Zwischenzeit eingetretene allgemeine Steigerung des Lebensstandards berücksichtigt.

Das Finanzamt konnte sich der Auffassung der Klägerin nicht anschließen und erließ am … .2008 unter Anwendung der Pauschalierung gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einen Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid über …  € zuzüglich Annexsteuern, in dem es den Berechnungen der Klägerin in der Anlage zu ihrem Schreiben folgte.

Mit ihrer Sprungklage, der das Finanzamt innerhalb eines Monats nach Klagezustellung zugestimmt hat, vertritt die Klägerin weiterhin die Auffassung, trotz des Überschreitens der derzeit bestehenden Freigrenze von 110 € stellten ihre Ausgaben für die Organisation und Durchführung des Sommerfests keine unüblichen Zuwendungen an ihre Arbeitnehmer im Rahmen einer Betriebsveranstaltung dar.

Um zu beurteilen, ob sich Zuwendungen bei einer Betriebsveranstaltung im Rahmen des Üblichen hielten, stellten Rechtsprechung und Finanzverwaltung nicht auf eine Einzelfallbetrachtung, sondern allein darauf ab, ob die Zuwendungen an die einzelnen Arbeitnehmer einen bestimmten Höchstbetrag überschritten. Diese Vorgehensweise sei rechtswidrig, da das Überschreiten des Höchstbetrags nicht automatisch zur Unüblichkeit der Zuwendungen führen könne. Jedenfalls sei aber der Betrag von 110 € für das Streitjahr zu gering bemessen, da er nicht mehr dem Wert entspreche, bis zu dem es sich nach allgemeiner V...

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