rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Angemessenheit von Geschäftsführergehältern bei mehreren Geschäftsführern einer kleinen GmbH

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine Erwerbsgesellschaft wird grundsätzlich nicht bereit sein, auf Dauer für die Bezahlung eines fremden Geschäftsführers - mögen Qualifikation und fachliche Leistung auch noch so gut sein - ihre Gewinne ganz oder zum größten Teil zu opfern oder gar Verluste in Kauf zu nehmen.
  2. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde nicht bereits auf eine erwünschte Ertragserwartung hin einem Fremdgeschäftsführer ein höheres Geschäftsführergehalt gewähren.
  3. Bei der Ermittlung des Gehalts für einen zweiten Geschäftsführer einer kleinen GmbH ausgehend von dem Gehalt eines leitenden Angestellten kann mangels vorliegender Vergleichswerte im Schätzwege 75 % des angemessenen Geschäftsführergehalts angesetzt werden.
  4. Das Vorliegen einer Aufbauphase rechtfertigt kein höheres Geschäftsführergehalt.
 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Streitjahr(e)

1994, 1995, 1996

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.06.2003; Aktenzeichen I R 38/02)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Angemessenheit der von der Klägerin in den Streitjahren gewährten Geschäftsführergehälter.

Unternehmensgegenstand der Klägerin ist der Handel mit Bodenbelägen, Gardinen, Rollos sowie deren Anbringung vor Ort. Das Stammkapital in Höhe von 50.000,-- DM wird zu je 50 v.H. durch die Gesellschafter und Geschäftsführer … (B) und … (G) gehalten. Die Klägerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 24.09.1991 durch Einbringung der zuvor von den beiden Gesellschaftern betriebenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts … (GbR) gegründet. Maßgebend war dafür die Bilanz der GbR auf den 31.03.1991. Die Klägerin hat ein von dem Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr das vom 01.04. eines Kalenderjahres bis zum 31.03. des Folgejahres läuft.

Die GbR war zum 01.07.1989 gegründet worden, sie hatte bis zum 31.03.1991 folgende Geschäftsergebnisse erzielt:

01.07.-31.12.1989

01.01.-31.12.1990

01.01.-31.03.1991

Erlöse

104.000,-- DM

498.000,-- DM

117.000,-- DM

Gewinne

- 22.000,-- DM

97.000,-- DM

16.000,-- DM

Bereits am 10.08.1991 waren in der Gründungsphase der Klägerin zwischen ihr und den beiden Geschäftsführern Anstellungsverträge mit Wirkung zum 01.09.1991 abgeschlossen worden. Darin waren folgende Vergütungsvereinbarungen getroffen worden:

„§ X Bezüge des Geschäftsführers

(1) Der Geschäftsführer erhält für seine Tätigkeit ein festes Monatsgehalt von 10.000,-- DM brutto.

(2) Besteht das Dienstverhältnis während eines gesamten Kalenderjahrs, so erhält der Geschäftsführer eine zusätzliche Weihnachtsgratifikation in Höhe eines halben Monatsgehalts sowie ein Urlaubsgeld in Höhe eines halben Monatsgehalts.

(3) Darüber hinaus erhält der Geschäftsführer eine Tantieme in Höhe von 25 % des Jahresgewinns der Gesellschaft vor Steuern. Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage des steuerrechtlichen Bilanzgewinns vor Abzug der Tantieme und vor Steuern.

§ X Sonstige Leistungen, Spesen

(1) Die Gesellschaft gewährt dem Geschäftsführer für die Dauer dieses Anstellungsvertrags einen Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe des Arbeitgeberanteils, wie bei Krankenversicherungspflicht des Geschäftsführers bestünde, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, welchen der Geschäftsführer für seine Krankenversicherung aufzuwenden hat.

…”

(Wegen der weiteren Einzelheiten der schriftlich abgeschlossenen Anstellungsverträge wird auf die Bl. … der Finanzgerichts-Akte verwiesen).

Die Klägerin hatte in dem am 04.11.1991 unterzeichneten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung „Gründung einer Kapitalgesellschaft” unter anderem angegeben, dass für das Gründungsjahr sowie für das Folgejahr der Gewinn voraussichtlich 0,-- DM und der Gesamtumsatz 600.000,-- DM bzw. 680.000,-- DM betragen wird (vgl. Bl. 2 - 4 des Sonderbandes „Verträge, Handelsregister u.d.g.l.”).

Die Klägerin erwirtschaftete von 1991 bis zum 31.03.1996 folgende Geschäftsergebnisse:

1991/1992

1992/1993

1993/1994

1994/1995

1995/1996

Umsatzerlöse

807.000DM

969.000DM

1.056.000DM

925.000DM

1.076.000DM

Wareneinsatz und Fremdleistungen Kontengruppe 3000

448.000DM

484.000DM

539.000DM

430.000DM

528.000DM

in % des Umsatzes

56

50

51

46

49

Löhne und Gehälter

259.000DM

349.000DM

366.000DM

371.000DM

381.000DM

in % des Umsatzes

32

36

35

40

35

Abschreibungen

10.000DM

26.000DM

37.000DM

24.000DM

28.000DM

in % des Umsatzes

1

3

4

3

3

Sonstige Kosten

91.000DM

106.000DM

113.000DM

98.000DM

140.000DM

in % des Umsatzes

11

11

11

11

13

Jahresüberschuss

- 1.000DM

4.000DM

1.000DM

2.000DM

- 1.000DM

Bei der Klägerin wurden neben den beiden Gesellschafter-Geschäftsführern, noch eine Angestellte in der Buchhaltung sowie - nach den Erläuterungen der Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung - ein weiterer Geselle beschäftigt.

Unter Berücksichtigung der vereinbarten Gehaltszahlungen und der privaten Kfz-Nutzung ergaben sich für B und G in den Streitjahren folgende Gesamtausstattungen:

Herr G

Herr B

1994

135.583,-- DM

133.662,-- ...

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