rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung des Aufteilungsbescheids betr. rückständige Einkommensteuer 1992, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag des Finanzamts … vom 10.1.1995 zur St.Nr. …

 

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die Rechtmäßigkeit des mit Klage (5 K 2882/96) angegriffenen Aufteilungsbescheids insoweit ernstlich zweifelhaft ist, als die auf Lohneinkünfte der früheren (im Juni 1993 vom Antragsteller geschiedenen) Ehefrau des Antragstellers … entfallende Lohnsteuer, die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag ausschließlich … zugute gekommen sind.

Der Antragsteller ist der Ansicht, daß diese Zahlungen, bei denen es sich nicht um Steuerabzugsbeträge im Sinne des § 276 Abgabenordnung (AO) handele, beide Eheleute gleichermaßen belastet hätten, weil diese bis zur Scheidung nur ein gemeinsames Girokonto innegehabt hätten; nach Artikel 3 Grundgesetz (GG) und der gesamten rechtlichen Konstruktion der Zugewinngemeinschaft sei die Ungleichbehandlung in der rechtlichen Zurechnung nicht haltbar.

Der Antragsteller beantragt,

die Aussetzung der Vollziehung des Aufteilungsbescheids bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Klageverfahrens anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zurückzuweisen.

Der Antragsgegner ist der Auffassung, daß es sich bei den einbehaltenen Steuern um Steuerabzugsbeträge handele, die dem Schuldner angerechnet werden müßten, der sie geleistet habe oder für den sie geleistet worden seien.

Wegen weiterer Einzelheiten wird verwiesen auf den Aufteilungsbescheid vom 10. Januar 1995, die Schriftsätze des Antragstellers vom 13. Januar 1995 (Einspruch) und vom 4. Februar 1995 (Antrag auf Aussetzung der Vollziehung), den Bescheid des Finanzamts … vom 21. Februar 1995, durch den (unter 4.) der Aussetzungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen wurde, die Einspruchsentscheidung des Antragsgegners vom 26. Juni 1996, die Klageschrift vom 17. Juli 1996 und den Schriftsatz des Antragsgegners vom 18. September 1996.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Der Antrag ist zulässig.

a) Die Zugangsvoraussetzung nach § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO ist – auch angesichts des Zuständigkeitswechsels (§ 367 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 AO) – gegeben.

Mit dem Übergang der örtlichen Zuständigkeit auf den Antragsgegner hat kein neues Verwaltungsverfahren begonnen. Der Antragsgegner hat vielmehr das beim Finanzamt … eingeleitete Verwaltungsverfahren in dem Stadium, in dem es sich bei Erlangung der Kenntnis vom Zuständigkeitswechsel befand, übernommen und führt dieses Verfahren nunmehr fort. Deshalb hat die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung durch das Finanzamt … dieselbe Relevanz wie eine Ablehnung durch den Antragsgegner, zumal dieser nach Übernahme der Sache in der Lage war, eine etwa für geboten erachtete Aussetzung der Vollziehung von Amts wegen zu verfügen.

b) Bei dem vom Antragsteller angefochtenen Aufteilungsbescheid handelt es sich um einen vollziehbaren Verwaltungsakt. Der Aufteilungsbescheid regelt mit unmittelbarer rechtlicher Wirkung gegenüber dem Antragsteller, bis zu welcher Steuerhöhe gegen ihn aus dem Einkommensteuerbescheid 1992 vollstreckt werden darf (§ 278 Abs. 1 AO); der Aufteilungsbescheid ist insoweit maßgeblich für alle weiteren Vollstreckungsmaßnahmen.

Soweit dem in der Kommentarliteratur entgegengehalten wird, vollzogen werde die Festsetzung der Gesamtschuld (Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO und FGO, § 279 AO, Rz. 10; Tipke-Kruse, AO, 16. Aufl., § 279 Tz. 3), der Aufteilungsbescheid bestimme etwas „in negativer Hinsicht” (Gosch in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, FGO § 69 Rz. 95) und dem Begehren auf vorläufigen Rechtsschutz stehe § 277 AO entgegen (Kühn-Hofmann, AO, 17. Aufl., § 279 Bem. 4, vgl. auch Müller-Eiselt a.a.O., Tipke-Kruse a.a.O.), sind die Einwände nicht stichhaltig.

Im Vollstreckungsverfahren gibt es Maßnahmen und Entscheidungen, die selbständig etwas regeln (Vollstreckungsverwaltungsakte), die – mögen sie auch der Vollziehung eines Steuerbescheids dienen – ihrerseits vollziehbar und deshalb auch einer Aussetzung der Vollziehung zugänglich sind.

Die Regelung im Aufteilungsbescheid beschränkt sich nicht auf eine Negation, mag der Gesetzeswortlaut in § 279 Abs. 1 Satz 1 AO („Beschränkung der Vollstreckung”) auch zu einer solchen Annahme verleiten. Sind die Voraussetzungen für den Erlaß eines Aufteilungsbescheids gegeben, dann hat jeder Gesamtschuldner Anspruch darauf, daß für die Vollstreckung gegen ihn die gesetzlich vorgesehene Obergrenze festgestellt wird. Ebenso, wie er gegen den Steuerbescheid geltend machen konnte, die Steuer sei zu hoch festgesetzt und insoweit bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts, kann er auch gegen den Aufteilungsbescheid geltend machen, „die Höhe der auf” ihn „entfallenden anteiligen Steuer” (§ 279 Abs. 2 AO) sei unzutreffend und es bestünden ernstliche Zweifel an der Recht...

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