Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Neuregelung im EStG
  • Wertuntergrenze HGB/StB
  • Ermittlung der Kosten

1 So kontieren Sie richtig!

 

Praxis-Wegweiser:

"Das richtige Konto"

Kontenbezeichnung

Geschäftsbauten
Eigener Kontenplan SKR 03
  0090
IKR  
0540 SKR 04
  0240
 

Kostenstelle/

Schlüssel
 

Praxis-Wegweiser:

"Das richtige Konto"

Kontenbezeichnung

Andere aktivierte Eigenleistungen
Eigener Kontenplan SKR 03
  8990
IKR  
5300 SKR 04
  4820
 

Kostenstelle/

Schlüssel

So kontieren Sie richtig!

Das Bilanzsteuerrecht kennt keinen eigenständigen Begriff der Herstellungskosten. Aus diesem Grund greift der BFH auf den Herstellungskostenbegriff in § 255 Abs. 2 HGB zurück. Ursprünglich bestand handels- und steuerrechtlich Übereinstimmung bei der Wertuntergrenze. Diese Übereinstimmung wurde von der Finanzverwaltung infrage gestellt. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1b EStG besteht inzwischen wieder Übereinstimmung. § 6 Abs. 1 Nr. 1b EStG enthält ein Wahlrecht, das auch für zurückliegende Jahre gilt. Der Unternehmer bucht die Herstellungskosten, bspw. eines Gebäudes, auf das Konto "Geschäftsbauten" 0090 (SKR 03) bzw. 0240 (SKR 04).

 

Buchungssatz:

Wirtschaftsgut (Herstellungskosten)

an Andere aktivierte Eigenleistungen

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Ermittlung und Buchung von Gebäudeherstellungskosten

Herr Huber hat von seinen Arbeitnehmern eine Lagerhalle aus vorgefertigten Teilen herstellen lassen. An Materialeinzelkosten, Fertigungseinzelkosten, Sondereinzelkosten der Fertigung, Materialgemeinkosten, Fertigungsgemeinkosten sind insgesamt 38.000 EUR angefallen. Herr Huber hat diese Kosten unmittelbar als Herstellungskosten erfasst.

Beim Jahresabschluss ermittelt Herr Huber die angemessenen Kosten der Verwaltung und die angemessenen Aufwendungen für freiwillige soziale Leistungen, die auf die Herstellung dieser Lagerhalle entfallen, mit einem Betrag von 8.500 EUR. Er hat das Wahlrecht, die 8.500 EUR

  • unmittelbar als Aufwand zu erfassen oder
  • als Herstellungskosten zu aktivieren.

Entscheidet er sich für die Aktivierung, bucht er wie folgt:

 

Konto

SKR 03 Soll
Kontenbezeichnung Betrag

Konto

SKR 03 Haben
Kontenbezeichnung Betrag
0179 Andere Bauten 8.500 8990 Andere aktivierte Eigenleistungen 8.500
 

Konto

SKR 04 Soll
Kontenbezeichnung Betrag

Konto

SKR 04 Haben
Kontenbezeichnung Betrag
0370 Andere Bauten 8.500 4820 Andere aktivierte Eigenleistungen 8.500

3 Was zu den Herstellungskosten zählt

Was zu den Herstellungskosten gehört, ergibt sich aus § 255 Abs. 2 HGB. Das Steuerrecht kennt keinen eigenständigen Herstellungsbegriff. Der BFH greift auf § 255 Abs. 2 HGB zurück. Danach sind Herstellungskosten alle Aufwendungen, die entstehen durch

  • den Verbrauch von Gütern oder
  • die Inanspruchnahme von Diensten
  • für die Herstellung eines Vermögensgegenstands,
  • seine Erweiterung oder
  • für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung.

Der Begriff der Herstellungskosten stimmte im Handels- und Steuerrecht zumindest zeitweise überein. Die Planung der Finanzverwaltung, bei der steuerlichen Wertuntergrenze auch die anteiligen Kosten der allgemeinen Verwaltung usw. einzubeziehen, wurde nie umgesetzt. Bis zur Verifizierung des mit der Änderung verbundenen Erfüllungsaufwands, spätestens aber bis zu einer Neufassung der Einkommensteuerrichtlinien, sollte zunächst bei der Ermittlung der Herstellungskosten nach R 6.3 Abs. 4 EStR 2008 verfahren werden.[1] D. h., dass zunächst das handelsrechtliche Bewertungswahlrecht für Kosten der allgemeinen Verwaltung und Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für betriebliche Altersversorgung auch noch für die Steuerbilanz gelten sollte.

Voraussetzung für die Berücksichtigung als Teil der Herstellungskosten ist, dass in der Handelsbilanz entsprechend verfahren wird. Die Fremdkapitalzinsen müssen steuerlich als Herstellungskosten aktiviert werden, wenn sie handelsrechtlich in die Herstellungskosten einbezogen werden. Das BMF verlangt wegen des Prinzips der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz eine übereinstimmende Handhabung. Wenn jedoch Fremdkapitalzinsen freiwillig bei den steuerlichen Herstellungskosten einbezogen werden, ist es (wegen des Wegfalls der umgekehrten Maßgeblichkeit) nicht erforderlich, die Fremdkapitalzinsen in der Handelsbilanz zu aktivieren.

Auswirkungen durch Gesetzesänderung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1b EStG):

 
Herstellungskosten lt. HGB Herstellungskosten lt. Steuerrecht

Materialeinzelkosten

Fertigungseinzelkosten

Sondereinzelkosten der Fertigung

Materialeinzelkosten

Fertigungseinzelkosten

Sondereinzelkosten der Fertigung

Materialgemeinkosten

Fertigungsgemeinkosten

Wertverzehr des Anlagevermögens, soweit durch die Fertigung verursacht

Materialgemeinkosten

Fertigungsgemeinkosten

Wertverzehr des Anlagevermögens, soweit durch die Fertigung verursacht
= Wertuntergrenze der handelsrechtlichen Herstellungskosten = Wertuntergrenze der steuerlichen Herstellungskosten, wahlweise gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1b EStG.[2]

Anteilige Kosten der allgemeinen Verwaltung

Aufwendungen für soziale Einrichtungen

Aufwendungen für freiwillige soziale Leistungen

Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung

Anteilige Kosten der allgemeinen Ve...

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