Die Kalkulation übernimmt eine wichtige Funktion bei der Festlegung der Verkaufspreise. Obwohl immer öfter der Markt die Preise bestimmt, können die Kalkulationen des Kostenrechners wichtige Informationen liefern. Sie sind auch ein Maßstab für die Entwicklung der Kosten im Unternehmen. Die Herstellkosten als Bestandteil dieser Kalkulation spielen dabei eine wichtige Rolle.

Wie bereits bei der Ermittlung der Herstellkosten erwähnt, bestehen diese aus Einzel- und Gemeinkosten. Die Gemeinkosten werden über Zuschlagssätze, die in der Kostenstellenrechnung durch den Betriebsabrechnungsbogen ermittelt wurden, berücksichtigt. Dies geschieht getrennt nach Fertigungs- und Materialkosten.

 
Kalkulation % EUR / Stück
Fertigungseinzelkosten   52,50
Fertigungsgemeinkosten 75,0 39,38
Sondereinzelkosten der Fertigung   5,75
Fertigungskosten   97,63
Materialeinzelkosten   38,21
Materialgemeinkosten 32,5 12,42
Materialkosten   50,63
Herstellkosten   148,25
Verwaltungsgemeinkosten 12,5 18,53
Vertriebsgemeinkosten 17,4 25,80
Selbstkosten   192,58

Tab. 1:  Kalkulationsschema mit Zuschlagssätzen

Die Verrechnung der Fertigungsgemeinkosten kann auch für verschiedene Fertigungsbereiche mit unterschiedlichen Zuschlagssätzen erfolgen. Berücksichtigt werden auch Sondereinzelkosten der Fertigung, die damit Bestandteil der Herstellkosten werden. Es handelt sich dabei um direkt dem Produkt zuzuordnende Kosten, die jedoch nicht abhängig von der produzierten Menge sind (Lizenzkosten, Prüfkosten, Spezialwerkzeuge etc.). Die Umlage auf die Stückzahl erfolgt aufgrund von Schätzungen.

Da für die Verwendung der Herstellkosten in der Bewertung von Bestandsveränderungen keine kalkulatorischen Kosten enthalten sein dürfen, muss bei der Berechnung der Beträge eine entsprechende Unterteilung gemacht werden. Werden kalkulatorische Kosten wie kalkulatorischer Unternehmerlohn oder kalkulatorische Zinsen in die Herstellkosten eingerechnet, werden die Bestände um diese fiktiven Kosten höher bewertet als ohne deren Berücksichtigung. Das widerspricht jedoch dem Gedanken des Gläubigerschutzes, nach dem das Vermögen sehr vorsichtig zu bewerten ist.

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