Leitsatz

Reinigt ein Kind wöchentlich die Wohnung eines Elternteils, ist es ihm bei notwendigen Einkäufen behilflich und erstattet der Elternteil dem Kind lediglich die dabei angefallenen Fahrtkosten, so kann der Elternteil für die Fahrtkostenerstattungen nicht die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 EStG) in Anspruch nehmen.

 

Sachverhalt

Die verwitwete Steuerpflichtige erzielte in den Streitjahren unter anderem Einkünfte aus Versorgungsbezügen. Sie begehrt für jedes Streitjahr die Berücksichtigung einer Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 EStG) auf Fahrtkostenerstattungen in Höhe von monatlich 180 EUR, welche sie an ihre Tochter überweist, die wöchentlich ihre Wohnung reinigt und bei den notwendigen Einkäufen behilflich ist. Eine Vergütung - neben den Fahrtkostenerstattungen - erhielt die Tochter nicht. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG ab.

 

Entscheidung

Auch das Finanzgericht wies die nach erfolglosem Einspruch eingelegte Klage ab. Zwar sind die ausgeführten Tätigkeiten haushaltsnah, jedoch fehlt es an der erforderlichen Entgeltlichkeit. Da im Regelfall die Inanspruchnahme von Dienstleistungen gegen Entgelt erfolgt und der gesetzliche Tatbestand gerade die steuerliche Förderung dieses Entgelts bewirken soll, war für das Finanzgericht kein Grund ersichtlich, unter "andere Dienstleistungen" als Handwerkerleistungen auch nicht gewerbsmäßig Handelnde einzubeziehen. Auch aus dem Erfordernis der Vorlage einer Rechnung (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG) lässt sich herleiten, dass der Gesetzgeber nur Dienstleistungen von gewerblichen Anbietern, die entgeltliche Leistungen erbringen, fördern wollte.

 

Hinweis

Das Finanzgericht verweist auf die zu § 33c Abs. 1 EStG a.F. (Kinderbetreuungskosten) ergangene Rechtsprechung, wonach solche Tätigkeiten nicht begünstigt sind, die auf familienrechtlicher Grundlage erbracht werden. Erforderlich ist nicht unbedingt ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Steuerpflichtigen und der Betreuungsperson, vielmehr genügt bereits eine nicht den lohnsteuerrechtlichen Vorschriften unterliegende Vereinbarung über eine Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB). Allerdings muss auch eine solche Vereinbarung unter Angehörigen inhaltlich dem entsprechen, was auch bei Vereinbarungen unter Fremden üblich ist. Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für haushaltsnahe Dienstleistungen.

Selbst wenn man der Auffassung wäre, dass auch Dienstleistungen i. S. v. § 35a Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 EStG von nahen Angehörigen erbracht würden, die nicht gewerbsmäßig handeln, so wäre hierfür ein Vertrag zu fordern, der bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart wurde und dessen Gestaltung und Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entspricht. Im Streitfall war dies nicht gegeben, da ein fremder Dritter eine dauerhafte unentgeltliche Dienstleistung bei der Hilfe im Haushalt nicht leisten würde. Für derartige Leistungen (z.B. Reinigung der Wohnung) ist ein Markt vorhanden, auf dem es zahlreiche Anbieter gibt, die regelmäßig ein Entgelt verlangen.

 

Link zur Entscheidung

FG des Saarlandes, Urteil vom 15.05.2019, 1 K 1105/17

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