Kurzbeschreibung

Dieses Anschreiben kann der Verwalter an seine Wohnungseigentümer sowie Mieter senden als Serviceleistung. Die beigefügte Checkliste zeigt dem Eigentümer oder Mieter, wie er Aufwendungen steuerbegünstigt geltend machen kann.

Anschreiben - Haushaltsnahe Dienstleistungen

Briefkopf

Herrn/Frau

Vorname, Name

Straße Nr. Datum
PLZ, Ort Ansprechpartner

 

Steuerabzug durch haushaltsnahe Dienstleistungen in Ihrem Sondereigentum ...., Wohnungseigentumsanlage ....

 

Sehr geehrte/r Herr/Frau ....,

 

sicher ist Ihnen bekannt, dass Sie im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung haushaltsnahe Dienst- bzw. Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 und 3 EStG geltend machen können. Als Maximalbeträge gelten seit 2009 für haushaltsnahe Dienstleistungen ein Betrag von 4.000 Euro und für Handwerkerleistungen ein Betrag von 1.200 Euro.

 

Sollten Sie solche Leistungen zur Renovierung, Erhaltung oder Modernisierung Ihres Sondereigentums in diesem Jahr durchgeführt haben oder beabsichtigen Sie solche Maßnahmen in Zukunft, so sind für die ordnungsgemäße Geltendmachung des Steuerabzugs einige Dinge zu beachten. Aus diesem Grund stelle ich Ihnen eine Checkliste zur Verfügung, mit deren Hilfe Sie den Steuerabzug wirksam geltend machen können.

Weitere Fragen zum Thema Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen beantworte ich Ihnen gerne und jederzeit.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

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Unterschrift

Anlagen

Checkliste

Seit 2009 gelten erhöhte Maximalbeträge für den Steuerabzug von haushaltsnahen Dienstleistungen (max. 4.000 Euro) und Handwerkerleistungen (max. 1.200 Euro).

Vereinbaren Sie mit den Erbringern von Dienst- sowie Handwerkerleistungen am Sondereigentum einen gesonderten Ausweis der Arbeits- und der Materialkosten in der zu erstellenden Rechnung.
Stellen Sie sicher, dass die Zahlung der Vergütung auf ein Bankkonto des Leistenden erfolgt bzw. erfolgt ist, sonst entfällt die steuerliche Absetzbarkeit.
Die Dienst- bzw. Handwerkerleistungen für die Renovierung, Erhaltung und Modernisierung des Gemeinschaftseigentums wurden in der Jahresgesamt- und Einzelabrechnung in zwei Unterpositionen "Lohnanteil" und "Materialanteil" aufgeteilt (wobei ein pauschaler Ausweis der Lohnanteile ausreicht).
Im Rahmen der Geltendmachung des Steuerabzugs für Arbeiten am Gemeinschaftseigentum können die in der Jahresabrechnung dargestellten Aufwendungen für "Lohnanteile" von Ihnen beim Finanzamt geltend gemacht werden.
Sie benötigen Ablichtungen der Dienstleistungs- bzw. Handwerkerrechnungen sowie Bankbelege für die Geltendmachung des Steuerabzugs. Für Arbeiten am Gemeinschaftseigentum fordern Sie diese beim Verwalter bei Bedarf an.

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