Leitsatz

Aufwendungen eines Gutachters für die Erstellung eines Schadensgutachtens sind mangels "im Haushalt" ausgeführter "Handwerkerleistungen" nicht nach § 35a EStG berücksichtigungsfähig. Abzugsfähig sind jedoch die Kosten für eine sogenannte Suchschachtung.

 

Sachverhalt

Streitig war, ob die Erstellung eines Schadensgutachtens sowie Ausschachtungsarbeiten am Mauerwerk zur Schadensfeststellung als Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG zu berücksichtigen sind. Im Streitfall war die Abdichtung des Kellers des Einfamilienhauses der Steuerpflichtigen gegen von außen eindringendes Grund- und Niederschlagswasser undicht, so dass nahezu der gesamte Kellerbereich von Feuchtigkeitsschäden betroffen war.

In ihrer Einkommensteuererklärung 2014 machten sie u. a. Kosten für das Gutachten eines Bausachverständigen sowie Kosten für eine Suchschachtung am Haus als Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG geltend. Die Leistungen für die Suchschachtung bestanden im Wesentlichen in einem Erdaushub bis vier Meter Tiefe mit Sicherung der Baugrube durch einen Zaun und durch die Installation einer Wasserhaltung gegen eindringendes Regenwasser. Das Finanzamt ließ dagegen sämtliche Kosten unberücksichtigt.

Im Klageverfahren machten die Steuerpflichtigen geltend geltend, dass die Aufwendungen für das Gutachten und die Suchschachtung nötig gewesen seien, um die weitere Verfahrensweise und die Beauftragung der Handwerker abzustimmen. Es handele sich bei diesen Kosten um Kosten für "vorbereitende" Annexmaßnahmen für haushaltsnahe Handwerkerleistungen.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht sah die Sache differenzierter und entschied, dass es sich bei den Gutachterkosten nicht um die Leistung eines Handwerkers, sondern um die eines Bauingenieurs handelte. Außerdem wurde das Gutachten nicht im Haushalt der Steuerpflichtigen erstellt, was sich aus der Stundenabrechnung des Gutachters ergab, der den weit überwiegenden Teil der Leistung außerhalb des Haushalts erbracht hatte.

Die Kosten der Suchschachtung waren dagegen dem Grunde nach berücksichtigungsfähig, da es sich um eine Handwerkerleistung handelte (Tiefbau) und die Leistung im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wurde. Diese Kosten standen auch nicht in so unmittelbarem Zusammenhang mit den Gutachterkosten, dass deswegen ihre Abzugsfähigkeit ausgeschlossen wäre. Dies ergab sich im Streitfall bereits daraus, dass die Leistung von einem anderen Unternehmer erbracht und gesondert abgerechnet wurde.

 

Hinweis

Zu beachten ist, dass die dem Grunde nach berücksichtigungsfähigen Kosten insoweit zu kürzen sind, als die Steuerpflichtigen hierfür später Ersatz bekommen haben. Dabei ist es unerheblich, wenn dieser Ersatz in einem anderen Veranlagungszeitraum geleistet wird (siehe BMF, Schreiben v. 10. 1. 2014, IV C 4 - S 2296 - b/07/0003 :004, BStBl 2014 I S. 75).

 

Link zur Entscheidung

Sächsisches FG, Urteil vom 08.11.2016, 3 K 218/16

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