(1)[1] 1Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. 2Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation gemäß § 40a des Beurkundungsgesetzes ist zulässig. 3Die gleiche Form ist für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich. 4Anstelle der Vollmacht kann die Bescheinigung eines Notars nach § 21 Absatz 3 der Bundesnotarordnung eingereicht werden.5 Rechtsnachfolger eines Beteiligten haben die Rechtsnachfolge soweit tunlich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.

Bis 31.07.2022:

(1) 1Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. 2Die gleiche Form ist für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich. 3Anstelle der Vollmacht kann die Bescheinigung eines Notars nach § 21 Absatz 3 der Bundesnotarordnung eingereicht werden.4Rechtsnachfolger eines Beteiligten haben die Rechtsnachfolge soweit tunlich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.

 

(2) 1Dokumente sind elektronisch in einem maschinenlesbaren und durchsuchbaren Datenformat[2] einzureichen. 2Ist eine Urschrift oder eine einfache Abschrift einzureichen oder ist für das Dokument die Schriftform bestimmt, genügt die Übermittlung einer elektronischen Aufzeichnung; ist ein notariell beurkundetes Dokument oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift einzureichen, so ist ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis (§ 39a des Beurkundungsgesetzes) versehenes Dokument zu übermitteln.

[1] Abs. 1 geändert durch DiRUG. erneut zum 01.08.2022 geändert durch Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften (BGBl. I, 2022, S. 1146). Anzuwenden ab 01.08.2022.
[2] Eingefügt durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.

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